Mittwoch, 24. März 2010

Schadensersatzansprüche gegen rechtsmissbräuchlich vorgehenden Rechtsanwalt

Ein angeblich im Namen einer Mitwettbewerberin abmahnender Rechtsanwalt ist vom Amtsgericht Bergisch Gladbach kürzlich in drei verschiedenen Verfahren mit Urteilen vom 28. Januar 2010 (Az. 66 C 211/08, 66 C 215/08, 66 C 216/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Die klagenden Webmaster erhalten damit die Kosten für die zur Abwehr erforderliche Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen erstattet.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach beurteilte das Vorgehen des Rechtsanwalts als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) der unberechtigt Abgemahnten. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das systematische Vorgehen lediglich einen Weg darstellte, um schnell und einfach an Geld zu kommen. Die Vorgehensweise des abmahnenden Anwalts sei daher in „besonderer Weise verwerflich". Er habe in „reiner Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt und seine angebliche Mandantin, „soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung instrumentalisiert“. Auch konnte er keine Vollmachts einer Mandantin vorweisen. Die besondere Verwerflichkeit des abmahnenden Anwalts ergebe sich auch aus dem Gesamtcharakter seines Vorgehens. So habe er etwa 50 Abmahnungen zu überhöhten Gebührenstreitwerten ausgesprochen, obwohl ein – wenn überhaupt aufgrund der räumlichen Entefrnung – nur marginales Wettbewerbsverhältnis bestanden habe.

Das Amtsgericht stellt im Ürbigen darauf ab, daß die Empfänger der Abmahnschreiben darauf hingewiesen worden seien, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung nur durch Unterzeichnung der den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vermieden werden könne. Diese Unterlassungserklärungen sahen jedoch ein Anerkenntnis eines pauschalen Mindestschaden von EUR 2.500,- vor (ohne dass dies in der Abmahnung erwähnt worden sei). Aufgrund dieses Verhaltens habe der abmahnende Rechtsanwalt die Schädigung der Abmahnopfer um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt.

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Die Urteile des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zeigen auf, dass durchaus Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt gegeben sein können, der nicht ordnungsgemäß beauftragt worden ist, und gegen dessen angeblichen Mandanten keine (durchsetzbaren) Erstattungsansprüche für die Abwehr unberechtigter Forderungen bestehen.  

Quelle: Der Titelschutzanzeiger

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen