Mittwoch, 24. März 2010

Schadensersatzansprüche gegen rechtsmissbräuchlich vorgehenden Rechtsanwalt

Ein angeblich im Namen einer Mitwettbewerberin abmahnender Rechtsanwalt ist vom Amtsgericht Bergisch Gladbach kürzlich in drei verschiedenen Verfahren mit Urteilen vom 28. Januar 2010 (Az. 66 C 211/08, 66 C 215/08, 66 C 216/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Die klagenden Webmaster erhalten damit die Kosten für die zur Abwehr erforderliche Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen erstattet.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach beurteilte das Vorgehen des Rechtsanwalts als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) der unberechtigt Abgemahnten. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das systematische Vorgehen lediglich einen Weg darstellte, um schnell und einfach an Geld zu kommen. Die Vorgehensweise des abmahnenden Anwalts sei daher in „besonderer Weise verwerflich". Er habe in „reiner Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt und seine angebliche Mandantin, „soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung instrumentalisiert“. Auch konnte er keine Vollmachts einer Mandantin vorweisen. Die besondere Verwerflichkeit des abmahnenden Anwalts ergebe sich auch aus dem Gesamtcharakter seines Vorgehens. So habe er etwa 50 Abmahnungen zu überhöhten Gebührenstreitwerten ausgesprochen, obwohl ein – wenn überhaupt aufgrund der räumlichen Entefrnung – nur marginales Wettbewerbsverhältnis bestanden habe.

Das Amtsgericht stellt im Ürbigen darauf ab, daß die Empfänger der Abmahnschreiben darauf hingewiesen worden seien, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung nur durch Unterzeichnung der den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vermieden werden könne. Diese Unterlassungserklärungen sahen jedoch ein Anerkenntnis eines pauschalen Mindestschaden von EUR 2.500,- vor (ohne dass dies in der Abmahnung erwähnt worden sei). Aufgrund dieses Verhaltens habe der abmahnende Rechtsanwalt die Schädigung der Abmahnopfer um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt.

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Die Urteile des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zeigen auf, dass durchaus Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt gegeben sein können, der nicht ordnungsgemäß beauftragt worden ist, und gegen dessen angeblichen Mandanten keine (durchsetzbaren) Erstattungsansprüche für die Abwehr unberechtigter Forderungen bestehen.  

Quelle: Der Titelschutzanzeiger

Dienstag, 23. März 2010

Auch das Amtsgericht Bamberg hält die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor dem Amtsgericht Bamberg wurden heute fünf von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen verhandelt (Az. 01505 C 1790/09 u. a.). Wie bereits das Landgericht Meiningen und die Amtsgerichte München, Nürnberg und Hersbruck hält auch das Amtsgericht Bamberg die Klagen für bereits unzulässig, worauf der Richter in der Verhandlung ausdrücklich  hinwies. Herr Walter Kraus könne die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten. Weder Herr Kraus noch die von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer könnten für die GbR Vergleiche abschließen.

Mittwoch, 17. März 2010

Urteilsbegründung der Klageabweisung durch das Landgericht Meiningen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hatte das Landgericht Meiningen mehrere von der Kanzlei Schmeyer gegen SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler) im Namen der SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen abgewiesen (Urteile vom 17. Februar 2010, Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht kritisierte das Verhalten der Kanzlei Schmeyer, die sich nicht auf eine Bevollmächtigung durch Herrn Walter Kraus berufen könne.

Inzwischen liegen die Urteilsgründe des Landgerichts Meiningen vor:

"Die Klage ist als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 Abs. 1, 51 Abs. 1 ZPO.

Streitgegenständlich wird die Klägerin - ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator, Herrn Walter Kraus" vertreten. Herr Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten:

Nach § 730 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschafter gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 730 Rn. 3; OLG Köln, NJW-RR 96, 27).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist streitgegenständlich allerdings keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahingehend getroffen, dass Herr Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten.

Wie die Klägerin zunächst selbst einräumt, ist in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen. Der Ansicht der Klägerin, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass der Herr Kraus Liquidator sein solle bzw. es habe - da es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handele – eine telelogische Reduktion dahingehend zu erfolgen, dass die "bisherigen Geschäftsführer" die Gesellschaft auch im Liquidationsstadium vertreten, vermag die Kammer nicht zu teilen.

Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich. Insofern ist mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Regelung getroffen. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung solle nicht gelten.

Auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sei. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier - auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter - keine Veranlassung.

Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den "Beitrittsbedingungen und Risikohinweisen" eine Befugnis für Herrn Kraus, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Aus der Formulierung in § 3 "Der Gesellschafter ist damit einverstanden, dass die Auseinandersetzung ohne gesonderten Gesellschafterbeschluß erfolgt" lässt sich eine entsprechende Befugnis nicht herleiten. Denn dieser Bestimmung kann gerade nicht entnommen werden, dass von der gesetzlichen Vertretungsregel im Fall der Liquidation abgewichen werden soll; eine Vertretungsregelung ist in der betreffenden Bestimmung vielmehr überhaupt nicht angesprochen.

Soweit die Klägerin die Liquidatorenstellung von Herrn Kraus aus dem Urteil des LG Hof zu dem AZ 12 O 179/03 herleitet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dieses Urteil entfaltet seine Rechtskraftwirkung nur zwischen den an jenem Verfahren beteiligten Parteien, nicht aber zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.

Ist somit Herr Kraus nicht berechtigt, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten, so mangelt es auch an einer wirksamen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten zur Führung des streitgegenständlichen Rechtsstreits, da nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Vollmacht von Herrn Kraus unterzeichnet wurde.

Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin durch Herrn Kraus war von Amts wegen gemäß § 56 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Der Mangel der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist von dem Beklagten gerügt worden (§ 88 Abs. 1ZPO).

Von der Möglichkeit, Herrn Kraus als Liquidator gemäß § 56 Abs. 2 ZPO mit dem Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zuzulassen, konnte bereits deswegen kein Gebrauch gemacht werden, weil die hierfür notwendige Voraussetzung - Gefahr im Verzug für die Klägerin - nicht gegeben ist.

Von der Möglichkeit, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einstweilen nach § 89 ZPO zuzulassen, hat die Kammer aus den nachfolgenden Gründen abgesehen. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2010 auf den Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung durch den Liquidator Kraus wie auch auf den daraus resultierenden Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägervertreter hingewiesen. Die Möglichkeiten einer einstweiligen Zulassung wurden dem Klägervertreter dargestellt. Hierauf erklärte dieser, dass die Klägerin auch nach ihrer Ansicht auf der ordnungsgemäßen Vertretung und auf der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägervertreter beharre. Die in den Raum gestellte Möglichkeit der einstweiligen Zulassung und der Herbeiführung eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses zur wirksamen Bestellung von Herrn Kraus als Liquidator, wurde abgelehnt. Unter diesen Umständen sah es die Kammer als untunlich an, - gegen den Willen der Klägerin - von der Möglichkeit einer eil1stweiligen Zulassung Gebrauch zu machen.

Mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin war somit die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kammer Herrn Kraus unter Heranziehung des "Veranlassungsprinzips" auferlegt. Herr Kraus hat die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 56 Rn. 11 mit Rechtssprechungsnachweisen).

Gegen das Urteil kann die Gegenseite noch Berufung einlegen.


Anmerkung: Setzt sich die Auffassung des Landgerichts Meiningen durch, darf weder Herr Walter Kraus noch die angeblich von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer die SMP Beteiligungs GbR II vertreten. Die dann ohne Rechtsgrund dem Gesellschaftsvermögen entnommenen Geldbeträge (Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.) wären dann umgehend zurückzuerstatten.

Auch alle anderen von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteioligungs GbR II vorgenommenen Rechtshandlungen wären unwirksam, insbesondere die dann ohne wirksame Vollmacht von der Kanzlei Schmeyer mit Genussrechtswandlern abgeschlossene Vergleiche sowie Abtretungen.

Donnerstag, 11. März 2010

Urteilsbegründung der Klageabweisung durch das Amtsgericht München

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Wie das Landgericht Meiningen und das Amtsgericht Nürnberg hat auch das Amtsgericht München eine von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Februar 2010, Az. 213 C 24694/09).

Auch das Amtsgericht München hält die Klage mangels Legitimation des als Liquidator auftretenden Herrn Walter Kraus für unzulässig:
„Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung gemäß § 730 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB von der Auflösung an den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der ehemalige Geschäftsführer Herr Walter Kraus ist nicht Liquidator der Klägerin geworden.“
 Mangels einer Regelungslücke könne der Gesellschaftsvertrag nicht ergänzend ausgelegt werden:
„Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren im Rahmen der Auseinandersetzung tätig werden sollten, kommt vorliegend nicht in Betracht. Vorliegend fehlt bereits eine entsprechende Regelungslücke. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, d. h. einer planwidrigen Unvollständigkeit. Sie ist gegeben, wenn de~ Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 157 Rdnr. 3).


Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet dann aus, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Vorliegend kann ohne weiteres auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine von der gesetzlichen Regelung des § 730 BGB abweichende Liquidationsregelung gewollt gewesen wäre, liegen nicht vor.“

Die vom Landgericht Hof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 erwogene analoge Anwendung von Regelungen bezüglich von Kapitalgesellschaften (§§ 66 I GmbHG, 265 I AktG) lehnt das Amtsgericht ab:

„Die Entscheidung des Landgerichts Hof vom 19.08.03, Az. 12 O 179/03, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die analoge Anwendung der §§ 66 I GmbHG und 265 I AktG, wonach die bisherigen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft auch zu Liquidatoren berufen sind, ist vorliegend nicht angebracht. Im Zivilrecht ist eine Analogie nur dann zulässig, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen. Eine Analogie setzt voraus, dass ein Gesetz nach der gesetzgeberischen Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit enthält. Bei Gleichheit von Interessenlage und Normzweck werden derartige Lücken durch Analogie ausgefüllt (Staudinger/Coing/Honsell, BGB, Neubearbeitung 2008, Einleitung zum BGB). In § 730 BGB ist der Fall der Auseinandersetzung einer GbR geregelt. Eine Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft, also eine Gesellschaft mit körperschaftlicher Struktur, handelt, lässt eine Analogie der körperschaftlichen Regelungen nicht automatisch zu.

Nachvollziehbar ist, dass eine Gesamtvertretung aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert ist. Dieses Erschwernis kann jedoch durch einen Rückgriff auf § 146 I HGB, einer Vorschrift des oHG-Rechts und somit einer Personengesellschaft, mittels Beschluss durch die Gesellschafter, einen entsprechenden Liquidators zu beschließen, behoben werden. Dies entsprach auch der Intention der Klägerin, wie sich aus dem Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 19.11.07 ergibt (Anlage B 1 d. A.). Eines Rückgriffs auf die körperschaftsrechtlichen gesetzlichen Vorgaben bedarf es daher nicht. Dies gi1t auch für den Fall des Scheiterns eines solchen Beschlusses. Hier bestünde die Möglichkeit, auf § 146 Abs. 2 HGB zurückzugreifen, der eine Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht vorsieht.“

Nach Überzeugung des Amtsgerichts Nürnberg kann auch nicht von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden:
Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch den fehlenden Widerspruch der Gesellschafter bzw. kraft Rechtschein anerkannt werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Herr Walter Kraus seit 2003 nach außen als Liquidator auftrat, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sämtlichen Gesellschaftern diese Verhaltensweise bekannt ist, dieses Verhalten stillschweigend gebilligt oder gar hingenommen wird, liegen nicht vor. Da das Einladungsschreiben vom 27.11.02 eindeutig die Nennung eines Liquidators durch Beschlussfassung der Gesellschafter vorsieht, ist der Sachvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar; Herr Walter Kraus durfte sich demzufolge nicht als Liquidator ansehen.“


 

Mittwoch, 10. März 2010

Auch Amtsgerichte Hersbruck und München halten Klagen der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Auch das Amtsgericht Hersbruck hält die von der Kanzlei Schmeyer gegen SMP-Anleger erhobenen Klagen für unzulässig und schließt sich der bereits dargestellten Rechtsauffassung des AG Nürnberg an (Az. 8 C 1426/09).

Des Weiteren hat das Amtsgericht München eine Klage der Kanzlei Schmeyer zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstrteits Herrn Walter Kraus als vollmachtslosen Vertreter auferlegt (Az. 213 C 24694/09).

Die von Rechtsanwältin Specht erstrittenen Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Es ist zu befürchten, dass die Kanzlei Schmeyer in Berufung gehen und somit weitere Kosten (zunächst) zu Lasten des Gesellschaftsvermögens verursachen wird.

Dienstag, 9. März 2010

AG Nürnberg: Klage im Namen der SMP Beteiligungs GbR II gegen Anleger unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mehrere im Namen der SMP Beteiligungs GbR II von der Kanzlei Schmeyer erhobene Klagen als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem als vollmachtlosen Vertreter aufgetretenen Herrn Walter Kraus als Veranlasser der Klage auferlegt (Urteil vom 17. Februar 2010, Az. 21 C 6976/09, sowie gleich lautendes Urteil zu Az. 21 C 6977/09). Inzwischen liegen uns die Urteilsgründe dieser von Rechtsanwältin Specht erstrittenen Entscheidungen vor.

Nach Überzeugung des Gerichts darf Herr Walter Kraus nicht als Liquidator der GbR auftreten. Das Gericht verweist hierzu auf die gesetzliche Regelung bezüglich der Auseinandersetzung einer Gesellschaft:

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung, wie sie vorliegend unstreitig gegeben ist, nicht mehr dem ehemaligen Geschäftsführer Kraus, sondern gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“
Auch aus der Satzung der SMP Beteiligungs GbR II, mit der die Kanzlei Schmeyer argumentiert hatte, ergibt sich keine Vertretungsbefugnis von Herrn Walter Kraus:

Unmittelbar auf § 7 des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages kann der bisherige Geschäftsführer eine Vertretungsbefugnis in der Liquidationsphase nicht stützen. Diese Regelung betrifft nur die Phase der werbenden Gesellschaft, wie auch klägerseits nicht in Abrede gestellt.“
Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle bereits eine Regelungslücke:

Das die Parteien an einer Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht gedacht haben, so dass eine interessengerechte Ergänzung notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Denn in § 5 des Gesellschaftsvertrags wird die Frage der Auseinandersetzung der Gesellschaft angesprochen. Insoweit wird explizit auf die gesetzliche Regelung des § 726 BGB Bezug genommen. Wenn jedoch in einem Vertrag, der im Einzelnen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, auf diese Vorschriften Bezug genommen wird, ohne dass einzelne dieser gesetzlichen Regelungen (obwohl dispositiv) nicht ausgenommen werden, so ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden soll. Anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil es sich vorliegend um eine sog. Publikumsgesellschaft handelt, bei der kapitalgesellschaftliche Elemente mit solchen der Personengesellschaft vermischt werden.“
Bei einer Publikumsgesellschaft sei zwar „eine Gesamtvertretung im Rahmen der Auseinandersetzung wegen der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert und beeinträchtigt“. Dies sei jedoch handhabbar zu machen:

Dieses Problem kann jedoch dadurch behoben werden, dass die Gesellschafter per Beschluss einen entsprechenden Liquidator beschließen, wie dies der ehemalige Geschäftsführer Kraus in seiner Einladung zu einer Gesellschafterversammlung per Schreiben vom 27.11.2002 auch beabsichtigt hatte.“
Wenn ein solcher Beschluss endgültig scheitern sollte, kann nach Ansicht des AG Nürnberg entsprechend § 146 Abs. 2 HGB ein Abwickler gerichtlich bestellt werden.

Auch bei einer Publikumsgesellschaft sei nicht davon auszugehen, dass die bisherigen Geschäftsführer im Zweifel auch in der Liquidationsphase im Amt bleiben sollten:

Denn gerade während der Auseinandersetzung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anlegern (Gesellschaftern) und der Geschäftsführung. Diese Interpretation würde den Interessen der Gesellschafter, deren Position als bloße Anleger ohnehin schwach ist, nicht gerecht werden (siehe DStR 93, 363). Eine solche Vermutung ist aus deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr – wie bei der werbenden Gesellschaft – die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft und der Mitgesellschafter.“
Entgegen der Argumentation der Kanzlei Schmeyer könne sich Herr Walter Kraus auch nicht auf einen Rechtsschein berufen:

Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch schlüssiges verhalten der Gesellschafter bzw. kraft Rechtsschein gesehen werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Walter Kraus seit 2003 als Liquidator nach außen auftrat, rechtfertigt diesen Schluss keinesfalls. Weder steht fest, dass alle übrigen Gesellschafter von diesen Verhaltensweisen wussten noch dass sie diese stillschweigend gebilligt oder zumindest hingenommen hätten. Nach den Erklärungen des Herrn Walter Kraus in seinem Einladungsschreiben vom 27.11.2002 durften die Gesellschafter vielmehr sogar davon ausgehen, dass sich der bisherige Geschäftsführer Kraus nicht als Liquidator ansah.“
Abschließend weist das AG Nürnberg darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte:

Nach der unstreitig erfolgten Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH hat der Beklagte nämlich seine Einlageverpflichtung gemäß der Beitritterklärung vom 20.08.2001 erfüllt.

In der Beitrittserklärung ist explizit ausgeführt, dass mit der Abtretung des Anspruchs gegen die SMP GmbH die Verpflichtung zur Zahlung des Kapitalanteils an Erfüllungs Statt erfüllt wurde. Insoweit liegt eine eindeutige Formulierung vor, die grundsätzlich nicht auslegungsfähig ist.“