Freitag, 9. Juli 2010

Landgericht Meiningen: Walter Kraus wußte, dass er die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten durfte

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Meinigen hat  mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, eine Beschwerde des erstinstanzlich zur Kostentragung verurteilten Herrn Walter Kraus nicht abgeholfen.

Zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers Kraus führt das Landgericht Meiningen wie folgt aus:
"Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst und zwar auch im Bewußtsein mangelnder Berechtigung hierzu. Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Schreiben vom 27.11.2002 an die Gesellschafter der GbR, in dem er ausführt „nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 i.V.m. § 730 BGB steht für die Au-seinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu".


Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdegegners vorab in mehreren Schreiben auf seine mangelnde Berechtigung als Liquidator hingewiesen. Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Verfahren die Kammer die Möglichkeit in den Raum gestellt hatte, die Prozessbevollmächtigten einstweilen zuzulassen und einen gesonderten Gesellschafterbeschluss zur wirksamen Bestellung herbeizuführen. Diese eingeräumte Möglichkeit wurde abgelehnt.“

Herr Walter Kraus handelte damit in Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht.

Donnerstag, 8. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Landgericht Meiningen bestätigt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten darf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Herr Walter Kraus kann die als Klägerin gegen die Genussrechtswandler auftretende SMP Beteiligungs GbR II nicht als angeblicher "Liquidator" alleine vertreten. Dies hat das Landegericht Meiningen kürzlich mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, erneut bestätigt.

Soweit sich die Gegenseite auf eine, einen völlig anderen Sachverhalt betreffend BGH-Entscheidung beruft, weist dies das Landgericht zutreffend zurück:
„Soweit der Beschwerdeführer (Herr Walter Kraus) der Ansicht ist, die Entscheidung des BGH vom 02.06.2003 - Az.: II ZR 102/02 - müsse zu einer Bejahung seiner Vertretungsbefugnis führen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits fehl, weil die zitierte Entscheidung die Liquidation einer Publikums KG, nicht jedoch die einer GbR zum Gegenstand hatte und beide Gesellschaftsformen nicht miteinander vergleichbar sind. Denn eine KG ist bereits von ihrem gesetzlichen Leitbild her einer Kapitalgesellschaft weiter angenähert, als eine GbR. Insofern geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, dass die genannte Rechtsprechung erst recht auf die Publikums GbR Anwendung finden müsse.
Zudem lag der BGH-Rechtsprechung - worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist - ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft, die in ihrem Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt und damit – abweichend von dem eigentlichen Leitbild einer KG einer Kapitalgesellschaft weitgehend angenähert war. Derartige Regelungen finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag hingegen nicht. Auch deswegen verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine Gleichstellung.“

Sonntag, 4. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Kanzlei Schmeyer verkauft Klageabweisung als Sieg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.

Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:

Mit der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH an die Klägerin ist die Einlageverpflichtung des Beklagten unabhängig vom Schicksal des abgetretenen Anspruchs gemäß § 362 BGB erloschen. In der Beitrittsvereinbarung ist unmissverständlich geregelt, dass die Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Aufhebungsvertrag „an Zahlungs statt“ erfolgt.

Freitag, 2. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Auch nach BGH-Rechtsprechung keine Vertretung der SMP GbR´s durch den angeblichen "Liquidator" Walter Kraus

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In der Klagewelle gegen geschädigte SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler, die sich an der SMP Beteilgungs GbR II bzw. III beteiligt hatten) versucht die Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer die Anleger zu verwirren. Wie berichtet, hatten das Landgericht Meiningen und zahlreiche Amtsgerichte die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen, da Herr Kraus die GbR nicht vertreten könne.

Insoweit sich die Kanzlei Schmeyer gegen diese Rechtsauffassung des auf ein BGH-Urteil beruft (Urteil vom 2. Juni 2003, Az. II ZR 102/02) und für sie genehme Ausschnitte zitiert (ohne den für sie nachteiligen Tenor zu erwähnen), trägt dies nach unserer Überzeugung nicht. Der BGH-Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt, nämlich eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft zugrunde, nicht wie hier eine nicht nach außen auftretende Innen-GbR. Der BGH weist auf die (hier gerade nicht vorliegenden) Besonderheiten dieses Fall ausdrücklich hin.

Auch führt der BGH in dieser Entscheidung aus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt werden müsse und die ursprüngliche Stellung als Liquidator nicht wieder auflebe. Im Hinblick auf das „Bock zum Gärtner“-Argument (auf das hier - wie berichtet - zutreffend das AG Bamberg verwiesen hat) verweist der BGH auf die Vorteile der gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Nachtragsliquidators:
"Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesellschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere Liquidator im eigenen Interesse tätig wird.“
So ist die Interessenlage auch hier. Die GbR müsste nämlich Ansprüche gegen den sich klar pflichtwidrig verhaltenden Herrn Walter Kraus gelten machen (so die Rechtsprechung des LG Hof und des OLG Bamberg).

Der BGH hat die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen (so wie hier zutreffend u. a. das LG Meiningen), kam also genau zu dem entgegen gesetzten rechtlichen Ziel als dem nunmehr von der Kanzlei Schmeyer gewünschten.

Donnerstag, 1. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: „Hochkriminelle Personen“ keineswegs zur Vertretung befugt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.

Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.