Dienstag, 17. November 2009

Amtsgericht Bamberg: Durch Abtretung Einlageverpflichtung bei SMP GbR erfüllt

Wie das Amtsgericht Bamberg in seinem Hinweis gem. § 139 ZPO zu einem die SMP GbR II betreffenden Fall zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte durch Abtretung der Ansprüche gegen die SMP GmbH seine Einlagepflicht erfüllt (Verfügung vom 16. Oktober 2009, Az. 101 C 1793/09):

Das Gericht weist die Klägerseite (SMP GbR II) gemäß § 139 ZPO darauf hin, dass die Auslegung der Vereinbarung, wonach durch Abtretung des Rückzah-lungsanspruchs die Einlagepflicht an Zahlungs statt erfüllt ist, ergeben wird, dass die sog. Genussrechtswandler durch Abtretung erfüllt haben, unabhängig davon, ob der abgetretene Anspruch einen wirtschaftlichen Wert hat.“

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Dienstag, 3. November 2009

Hinweis: Bei Klagezustellung umgehend zum Rechtsanwalt

Aus gegebenen Anlass ein wichtiger Hinweis:

Nach Zustellung einer Klage muss umgehend dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft angezeigt werden (in der Regel innerhalb von zwei Wochen). Bei Verfahren vor den Landgerichten ist hierbei eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Auch muss auf die Klage fristgerecht erwidert werden.

Ein Gerichtsverfahren kann allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden, d. h. gegen den Beklagten ergeht dann ggf. ohne weitere Verhandlung ein Versäumnisurteil, das vorläufig für vollstreckbar erklärt wird. Aus diesem Versäumnisurteil kann die Gegenseite die Zwangsvollstreckung betreiben (Gerichtsvollzieher, Kontopfändung etc.).