Donnerstag, 29. Oktober 2009

Anleger bei den SMP-GbR´s sollen ein zweites Mal zahlen

von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die von Herrn Walter Kraus beauftragte Rechtsanwaltsgesellschaft Schmeyer & Kollegen mbH hat kürzlich im Namen der SMP Beteiligungs GbR II sog. Genussrechtswandler auf nochmalige Zahlung der Gesellschaftereinlage verklagt. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, dass bei einer noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz der SMP Beteiligungs GbR II die Genussrechtswandler lediglich mit einem Einlagebetrag zu berücksichtigen sind, der der SMP Beteiligungs GbR II auch tatsächlich aus der Insolvenzmasse der SMP GmbH oder der SMP Finanzdienstleistungen AG zufließt.

Die Argumentation der Gegenseite halten wir bereits für in sich nicht für schlüssig und tragfähig. Eine Einlageverpflichtung der geschädigten SMP-Anleger soll nämlich dadurch begründet werden, dass die Mandanten der Kanzlei Schmeyer bzw. des Kooperationspartners RA Greulich, die Herren Hollerung und Kraus, sich pflichtwidrig verhalten und den Auszahlungsbetrag der an sie abgetretenen SMP-Genussrechte nicht an die GbR weitergeleitet haben. Statt jedoch nunmehr die Herren Hollerung und Kraus in Anspruch zu nehmen (wobei die Kanzlei Schmeyer und deren Kooperationspartner nunmehr gegenläufige Interessen gegen die bisherige Mandantschaft vertreten müssten), gegen die tatsächlich Zahlungsansprüche der GbR bestehen, sollen vielmehr die geschädigten SMP-Anleger ein zweites Mal zahlen (was für viele Betroffene nicht oder nur mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten möglich ist). Dies macht wenig Sinn, da der Gesellschaftszweck aufgrund des betrügerischen Verhaltens der Herren Hollerung und Kraus und des dadurch erfolgten Zusammenbruchs der SMP-Gruppe bereits vor Jahren unmöglich geworden ist.

Aus dem von der Gegenseite zitierten Teilurteil des Landgerichts Hof vom 25. Januar 2008 ergibt sich nach unserer Überzeugung gerade keine (erneute) Einlageverpflichtung des betroffenen „Genussrechtswandlers“. Vielmehr stellt das Gericht zutreffend fest, dass dem Anleger aufgrund von Pflichtverletzungen, insbesondere der Herren Hollerung und Kraus, ein Schadensersatzanspruch zustehe, mit dem aufgerechnet werden könne. Deswegen sei die Einlageverpflichtung als vollständig erfüllt in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Eine erneute Zahlung des Einlagebetrags ist nicht erforderlich.