Freitag, 9. Juli 2010

Landgericht Meiningen: Walter Kraus wußte, dass er die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten durfte

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Meinigen hat  mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, eine Beschwerde des erstinstanzlich zur Kostentragung verurteilten Herrn Walter Kraus nicht abgeholfen.

Zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers Kraus führt das Landgericht Meiningen wie folgt aus:
"Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst und zwar auch im Bewußtsein mangelnder Berechtigung hierzu. Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Schreiben vom 27.11.2002 an die Gesellschafter der GbR, in dem er ausführt „nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 i.V.m. § 730 BGB steht für die Au-seinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu".


Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdegegners vorab in mehreren Schreiben auf seine mangelnde Berechtigung als Liquidator hingewiesen. Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Verfahren die Kammer die Möglichkeit in den Raum gestellt hatte, die Prozessbevollmächtigten einstweilen zuzulassen und einen gesonderten Gesellschafterbeschluss zur wirksamen Bestellung herbeizuführen. Diese eingeräumte Möglichkeit wurde abgelehnt.“

Herr Walter Kraus handelte damit in Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht.

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