Donnerstag, 8. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Landgericht Meiningen bestätigt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten darf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Herr Walter Kraus kann die als Klägerin gegen die Genussrechtswandler auftretende SMP Beteiligungs GbR II nicht als angeblicher "Liquidator" alleine vertreten. Dies hat das Landegericht Meiningen kürzlich mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, erneut bestätigt.

Soweit sich die Gegenseite auf eine, einen völlig anderen Sachverhalt betreffend BGH-Entscheidung beruft, weist dies das Landgericht zutreffend zurück:
„Soweit der Beschwerdeführer (Herr Walter Kraus) der Ansicht ist, die Entscheidung des BGH vom 02.06.2003 - Az.: II ZR 102/02 - müsse zu einer Bejahung seiner Vertretungsbefugnis führen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits fehl, weil die zitierte Entscheidung die Liquidation einer Publikums KG, nicht jedoch die einer GbR zum Gegenstand hatte und beide Gesellschaftsformen nicht miteinander vergleichbar sind. Denn eine KG ist bereits von ihrem gesetzlichen Leitbild her einer Kapitalgesellschaft weiter angenähert, als eine GbR. Insofern geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, dass die genannte Rechtsprechung erst recht auf die Publikums GbR Anwendung finden müsse.
Zudem lag der BGH-Rechtsprechung - worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist - ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft, die in ihrem Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt und damit – abweichend von dem eigentlichen Leitbild einer KG einer Kapitalgesellschaft weitgehend angenähert war. Derartige Regelungen finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag hingegen nicht. Auch deswegen verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine Gleichstellung.“

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