Dienstag, 26. Oktober 2010

Auch OLG Jena hält die für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hält die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteligungs GbR II gegen Gesellschafter (sog. Genussrechtswandler) eingereichte Klagen bereits für unzulässig und hat dewegen kürzlich eine Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 1 U 236/10). Auch das OLG geht (wie bereits das Landgericht Meiningen) zutreffend davon aus, dass Herr Walter Kraus die SMP Beteligungs GbR II nicht vertreten kann (S. 7 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag ist - so das OLG - keine Regelung getroffen, dass Herr Walter Kraus die GbR im Liquidationsstadium vertreten kann (S. 7). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus (S. 8). Eine Vertretungsberechtigung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG (S. 8 f.). Auch ansonsten habe sich Herr Kraus nicht als Liquidator ansehen dürfen (S. 10). Insoweit ist die Kanzlei Schmeyer nicht wirksam bevollmächtigt worden (S. 10 f.). Im Übrigen wäre die Klage nach Überzeugung des OLG Jena auch unbegründet.

Freitag, 9. Juli 2010

Landgericht Meiningen: Walter Kraus wußte, dass er die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten durfte

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Meinigen hat  mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, eine Beschwerde des erstinstanzlich zur Kostentragung verurteilten Herrn Walter Kraus nicht abgeholfen.

Zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers Kraus führt das Landgericht Meiningen wie folgt aus:
"Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst und zwar auch im Bewußtsein mangelnder Berechtigung hierzu. Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Schreiben vom 27.11.2002 an die Gesellschafter der GbR, in dem er ausführt „nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 i.V.m. § 730 BGB steht für die Au-seinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu".


Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdegegners vorab in mehreren Schreiben auf seine mangelnde Berechtigung als Liquidator hingewiesen. Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Verfahren die Kammer die Möglichkeit in den Raum gestellt hatte, die Prozessbevollmächtigten einstweilen zuzulassen und einen gesonderten Gesellschafterbeschluss zur wirksamen Bestellung herbeizuführen. Diese eingeräumte Möglichkeit wurde abgelehnt.“

Herr Walter Kraus handelte damit in Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht.

Donnerstag, 8. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Landgericht Meiningen bestätigt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten darf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Herr Walter Kraus kann die als Klägerin gegen die Genussrechtswandler auftretende SMP Beteiligungs GbR II nicht als angeblicher "Liquidator" alleine vertreten. Dies hat das Landegericht Meiningen kürzlich mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, erneut bestätigt.

Soweit sich die Gegenseite auf eine, einen völlig anderen Sachverhalt betreffend BGH-Entscheidung beruft, weist dies das Landgericht zutreffend zurück:
„Soweit der Beschwerdeführer (Herr Walter Kraus) der Ansicht ist, die Entscheidung des BGH vom 02.06.2003 - Az.: II ZR 102/02 - müsse zu einer Bejahung seiner Vertretungsbefugnis führen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits fehl, weil die zitierte Entscheidung die Liquidation einer Publikums KG, nicht jedoch die einer GbR zum Gegenstand hatte und beide Gesellschaftsformen nicht miteinander vergleichbar sind. Denn eine KG ist bereits von ihrem gesetzlichen Leitbild her einer Kapitalgesellschaft weiter angenähert, als eine GbR. Insofern geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, dass die genannte Rechtsprechung erst recht auf die Publikums GbR Anwendung finden müsse.
Zudem lag der BGH-Rechtsprechung - worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist - ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft, die in ihrem Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt und damit – abweichend von dem eigentlichen Leitbild einer KG einer Kapitalgesellschaft weitgehend angenähert war. Derartige Regelungen finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag hingegen nicht. Auch deswegen verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine Gleichstellung.“

Sonntag, 4. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Kanzlei Schmeyer verkauft Klageabweisung als Sieg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.

Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:

Mit der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH an die Klägerin ist die Einlageverpflichtung des Beklagten unabhängig vom Schicksal des abgetretenen Anspruchs gemäß § 362 BGB erloschen. In der Beitrittsvereinbarung ist unmissverständlich geregelt, dass die Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Aufhebungsvertrag „an Zahlungs statt“ erfolgt.

Freitag, 2. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Auch nach BGH-Rechtsprechung keine Vertretung der SMP GbR´s durch den angeblichen "Liquidator" Walter Kraus

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In der Klagewelle gegen geschädigte SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler, die sich an der SMP Beteilgungs GbR II bzw. III beteiligt hatten) versucht die Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer die Anleger zu verwirren. Wie berichtet, hatten das Landgericht Meiningen und zahlreiche Amtsgerichte die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen, da Herr Kraus die GbR nicht vertreten könne.

Insoweit sich die Kanzlei Schmeyer gegen diese Rechtsauffassung des auf ein BGH-Urteil beruft (Urteil vom 2. Juni 2003, Az. II ZR 102/02) und für sie genehme Ausschnitte zitiert (ohne den für sie nachteiligen Tenor zu erwähnen), trägt dies nach unserer Überzeugung nicht. Der BGH-Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt, nämlich eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft zugrunde, nicht wie hier eine nicht nach außen auftretende Innen-GbR. Der BGH weist auf die (hier gerade nicht vorliegenden) Besonderheiten dieses Fall ausdrücklich hin.

Auch führt der BGH in dieser Entscheidung aus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt werden müsse und die ursprüngliche Stellung als Liquidator nicht wieder auflebe. Im Hinblick auf das „Bock zum Gärtner“-Argument (auf das hier - wie berichtet - zutreffend das AG Bamberg verwiesen hat) verweist der BGH auf die Vorteile der gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Nachtragsliquidators:
"Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesellschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere Liquidator im eigenen Interesse tätig wird.“
So ist die Interessenlage auch hier. Die GbR müsste nämlich Ansprüche gegen den sich klar pflichtwidrig verhaltenden Herrn Walter Kraus gelten machen (so die Rechtsprechung des LG Hof und des OLG Bamberg).

Der BGH hat die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen (so wie hier zutreffend u. a. das LG Meiningen), kam also genau zu dem entgegen gesetzten rechtlichen Ziel als dem nunmehr von der Kanzlei Schmeyer gewünschten.

Donnerstag, 1. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: „Hochkriminelle Personen“ keineswegs zur Vertretung befugt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.

Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.

Samstag, 8. Mai 2010

Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Liquidators für die SMP Beteiligungs GbR II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach der einhelligen Rechtsauffassung der Landgerichte Meiningen und Nürnberg sowie der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg, Bayreuth und Hersbruck kann Herr Walter Kraus und damit auch die Kanzlei Schmeyer die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten. Um weitere Schäden für das Gesellschaftsvermögen abzuwenden, ist es daher sinnvoll, den entsprechenden Hinweisen mehrerer Gerichte zu folgen und gerichtlich einen unbefangenen Liquidator bestellen zu lassen.

Wenn Sie Gesellschafter sind und unseren Antrag unterstützen wollen, füllen Sie bitte folgendes Schreiben aus:

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof


Gerichtliche Bestellung eines Liquidators für die SMP Beteiligungs GbR II

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Gesellschafter(in) der 2001 gegründeten SMP Beteiligungs GbR II („GbR“) und habe folgende Einlage(n) erbracht:

- Bareinlage in Höhe von DM ____________

- Genussrechtswandlung in Höhe von DM _______________

Aufgrund des Zusammenbruchs des SMP-Anlagesystems ist die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden. Die GbR befindet sich seit 2002 in der Auseinandersetzung.

Herr Walter Kraus, einer der einschlägig verurteilten Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, tritt ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss als (angeblich) alleinvertretungsberechtigter „Liquidator“ der GbR auf und verfügt über das Gesellschaftsvermögen. Dem widerspreche ich.

Im Übrigen verweise ich auf die Einladung von Herrn Walter Kraus vom 27. November 2002 zur Gesellschafterversammlung der GbR am 18. Dezember 2002. In dieser Einladung wurden die Gesellschafter darüber informiert, dass die Gesellschaft nach § 726 BGB aufgelöst sei und nunmehr das Gesellschaftsvermögen zu realisieren und zu verteilen sei. Hinsichtlich der Vertretungsregelung im Auslösungsstadium der GbR führt Herr Walter Kraus selber auf S. 2 der Einladung aus:

„Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2001 in Verbindung mit § 730 BGB steht für die Auseinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“

Auf dieser Gesellschafterversammlung sollte daher ein unbefangener Liquidator, die Firma SCB Geschäftsführungs GmbH, mit der Liquidation beauftragt werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss kam jedoch nicht zustande.

Die GbR ist derzeit handlungsunfähig. Bislang verfügt lediglich Herr Walter Kraus über die (damaligen) Adressen der Gesellschafter, weigert sich jedoch, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder einberufen zu lassen, insbesondere die Daten der Gesellschafter für eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung herauszugeben. Auch sind viele der Mitgesellschafter inzwischen verstorben oder unbekannt verzogen.

Ich unterstütze daher den von mehreren Gerichten angeregten Antrag der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE zur gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Liquidators und habe diese Rechtsanwaltskanzlei mit meiner Vertretung bevollmächtigt.

Nur durch einen unbefangenen, nicht in Interessenwidersprüchen verwickelten Liquidator können die bestehenden Ansprüche der GbR gegen Herrn Walter Kraus und gegen die Kanzlei Schmeyer geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen



____________________________
Datum, Unterschrift

Dienstag, 20. April 2010

Auch Amtsgericht Bayreuth weist von der Kanzlei Schmeyer für SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE


Das Amtsgericht Bayreuth hat in zwei heute zugestellten Urteilen Klagen gegen SMP-GbR-Anleger abgewiesen und Herrn Walter Kraus als vollmachtlosen Vertreter zur Tragung der Kosten verurteilt (Urteile vom 8. April 2010, Az. 2 C 408/09 und 2 C 409/09). Das Amtsgericht Bayreuth hat sich dabei der einhelligen Rechtsauffassung des Landgerichts Meiningen und der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg und Hersbruck angeschlossen, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht als angeblicher "Liquidator" vertreten könne.

Das Amtsgericht Bayreuth begründet die Unzulässigkeit der im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobenen Klage wie folgt:


Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 1,55 I ZPO. Streitgegenständlich wird die Klägerin nämlich, ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator" - Herrn Walter Kraus vertreten. Walter Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Nach § 730 II S. 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. z. B. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 730 RdNr. 3, OLG Köln, NJW~RR 1996, 27) .


Das Gericht ist der Überzeugung dass, entgegen der Ansicht der Klägerin, im streitgegenständlichen Fall keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahin gehend getroffen wurde, dass Walter Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen worden ist. Auch die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ergibt nicht, dass Walter Kraus Liquidator sein sollte.


Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich nämlich im vorliegenden Fall, wie bereits das Landgericht Meiningen in seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az: 2 O 912/09, zutreffend ausgeführt hat. Insofern ist nämlich mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 II S. 2 BGB eine Regelung getroffen worden. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung sollte nicht gelten.


Das es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang kann, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sein. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, keine Veranlassung.

 
Abschließend weist das Amtsgericht auf die eingangs zitierte einhellige Rechtsprechung hin:


Das Gericht weist darauf hin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen aus dem gesamten Bundesgebiet vorliegt; die von einer Unzulässigkeit der Klage wegen der oben zitierten Problematik ausgehen. Beispielhaft soll lediglich noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2010, Az: 21 C 6976/09, und das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2010, Az: 213 C 24694/09, hingewiesen werden.

Die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth sind noch nicht rechtskräftig, da noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung eingelegt werden kann.

Dienstag, 13. April 2010

Amtsgericht Bamberg: Bei Vertretung der SMP Beteiligungs GbR II durch Walter Kraus würde „Bock zum Gärtner gemacht“

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Auch das Amtsgericht Bamberg hat nunmehr mit mehreren Urteilen vom 8. April 2010 (Az. 0105 C 1799/09 u. a.) von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht folgt damit der schon bisher vertretenen Rechtsauffassung des LG Meiningen und der Amtsgerichte Nürnberg, Bayreuth, München und Hersbruck. Deutliche Worte findet das Gericht hinsichtlich einer von der Kanzlei Schmeyer vorgetragenen angeblichen Vertretung der GbR durch den als Anlagebetrüger verurteilten Herrn Walter Kraus. Damit werde gleichsam „der Bock zum Gärtner gemacht“. Wie in den schon bisher entschiedenen Fällen wurden die Kosten des Verfahrens Herrn Walter Kraus auferlegt.

Das Amtsgericht Bamberg begründet die Klageabweisung wie folgt:

„Walter Kraus ist gemäß §§ 726, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund der Auseinandersetzung der Klägerin nicht mehr zur Geschäftsführung befugt.

Nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH bzw. der SMP Finanzdienstleistungen AG der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht mehr erreicht werden kann, steht die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 (am Ende) BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.


Die ursprünglich in § 7 des Gesellschaftsvertrages ausgesprochene Geschäftsführungsbefugnis für die beiden Gründungsgesellschafter ist mit dem Eintritt in die Liquidationsphase entfallen.


1. Es kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 eine Fortgeltung dieser Geschäftsführungsbefugnis entnommen oder unterstellt werden.


Die Beendigung einer BGB-Gesellschaft aufgrund der Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist ein (aus Sicht ihrer Gründer) atypischer Geschehensablauf. Zwar trifft es zu, dass der Gesellschaftsvertrag vorliegend den Fall der Beendigung und damit die Auseinandersetzung nach Zweckerreichung in § 5 geregelt hat. Der Gesellschaftsvertrag enthält daneben aber nicht im Ansatz eine Regelung, welche in interessengerechter Weise für den Fall der Unmöglichkeit des Zwecks vor seiner Erreichung angewendet werden könnte. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Gründungsgesellschafter der Klägerin auch die maßgeblichen Unternehmensträger der SMP GmbH gewesen sind.


Diese Erkenntnis hat das Gericht durch die Beiziehung des Strafurteils des Landgerichts Hof im Verfahren 4 KLS 133 Js 11505/02 auf Antrag des Beklagtenvertreters erlangt. Darin wurde Walter Kraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weitere Gründungsgesellschafter der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unter dem Vorwurf des Anlagebetruges wegen der Einwerbung von Genussrechtszeichnern für die SMP GmbH in den Jahren 2001 und 2002 unter Vortäuschung der Liquidität dieser Gesellschaft verurteilt.


Der Vertrag der beiden Gründungsgesellschafter fußt dabei offensichtlich auf der Annnahme, dass die von ihnen als Geschäftsführer geleitete SMP GmbH fortbesteht. Es erscheint dem Gericht daher eher fernliegend, dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nach Beendigung dieser Konstellation eine Regelung der Geschäftsführungsbefugnis in der Liquidationsphase entnehmen zu können.


2. Auch besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts Hof in der Entscheidung im Verfahren 12 O 179/03 kein Anlass zur analogen Anwendung der § 66 Abs. 1 GmbHG bzw. § 265 Abs. 1 AktG auf die Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Statt der Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften ist es insgesamt interessengerechter, auf Regelungen für die Liquidationsphase bei Personengesellschaften zurückzugreifen, so etwa auf die Regelung in § 146 HGB für die in Liquidation befindliche offene Handelsgesellschaft.


Durch die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren durch ein Gericht ist dem Umstand in gebotener Weise Rechnung getragen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter weggefallen sind und mithin ein Bedürfnis zur wechselseitigen Kontrolle besteht (darauf hinweisend Ulmer/Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, §730 Rand-Nr. 40, unter Verweis auf eine solche bereits vom Reichsgericht getroffene Feststellung).


Es wäre gleichsam "der Bock zum Gärtner gemacht", wenn man eine fortdauernde Geschäftsführungsbefugnis des als Anlagebetrüger verurteilten Walter Kraus annehmen würde.

Die Annahme einer Fortdauer der Vertretungsbefugnis der Gründergesellschaft durch das Landgericht Hof in der vorgenannten Entscheidung resultiert wohl auch aus dem Umstand, dass die Klägerin des hiesigen Verfahrens dort auf Beklagtenseite stand und anderenfalls bereits die Zustellung der Klage der zwei (geschädigten) Genussrechtswandler gescheitert wäre.


3. Im Übrigen kann auch nicht unter Verweis auf die Duldung einer Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus durch die weiteren Mitgesellschafter eine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Eine über die Erhebung der Klagen auf Zahlung der Einlage hinausgehenden Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus ist im Prozess nicht dargetan. Ein relevantes Verhalten des Walter Kraus, das die Mitgesellschafter, insbesondere der Beklagte, hätte dulden können, liegt somit nicht vor.

Mangels Vertretungsbefugnis des Walter Kraus ist somit die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).“

Gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Mittwoch, 24. März 2010

Schadensersatzansprüche gegen rechtsmissbräuchlich vorgehenden Rechtsanwalt

Ein angeblich im Namen einer Mitwettbewerberin abmahnender Rechtsanwalt ist vom Amtsgericht Bergisch Gladbach kürzlich in drei verschiedenen Verfahren mit Urteilen vom 28. Januar 2010 (Az. 66 C 211/08, 66 C 215/08, 66 C 216/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Die klagenden Webmaster erhalten damit die Kosten für die zur Abwehr erforderliche Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen erstattet.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach beurteilte das Vorgehen des Rechtsanwalts als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) der unberechtigt Abgemahnten. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das systematische Vorgehen lediglich einen Weg darstellte, um schnell und einfach an Geld zu kommen. Die Vorgehensweise des abmahnenden Anwalts sei daher in „besonderer Weise verwerflich". Er habe in „reiner Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt und seine angebliche Mandantin, „soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung instrumentalisiert“. Auch konnte er keine Vollmachts einer Mandantin vorweisen. Die besondere Verwerflichkeit des abmahnenden Anwalts ergebe sich auch aus dem Gesamtcharakter seines Vorgehens. So habe er etwa 50 Abmahnungen zu überhöhten Gebührenstreitwerten ausgesprochen, obwohl ein – wenn überhaupt aufgrund der räumlichen Entefrnung – nur marginales Wettbewerbsverhältnis bestanden habe.

Das Amtsgericht stellt im Ürbigen darauf ab, daß die Empfänger der Abmahnschreiben darauf hingewiesen worden seien, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung nur durch Unterzeichnung der den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vermieden werden könne. Diese Unterlassungserklärungen sahen jedoch ein Anerkenntnis eines pauschalen Mindestschaden von EUR 2.500,- vor (ohne dass dies in der Abmahnung erwähnt worden sei). Aufgrund dieses Verhaltens habe der abmahnende Rechtsanwalt die Schädigung der Abmahnopfer um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt.

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Die Urteile des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zeigen auf, dass durchaus Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt gegeben sein können, der nicht ordnungsgemäß beauftragt worden ist, und gegen dessen angeblichen Mandanten keine (durchsetzbaren) Erstattungsansprüche für die Abwehr unberechtigter Forderungen bestehen.  

Quelle: Der Titelschutzanzeiger

Dienstag, 23. März 2010

Auch das Amtsgericht Bamberg hält die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor dem Amtsgericht Bamberg wurden heute fünf von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen verhandelt (Az. 01505 C 1790/09 u. a.). Wie bereits das Landgericht Meiningen und die Amtsgerichte München, Nürnberg und Hersbruck hält auch das Amtsgericht Bamberg die Klagen für bereits unzulässig, worauf der Richter in der Verhandlung ausdrücklich  hinwies. Herr Walter Kraus könne die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten. Weder Herr Kraus noch die von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer könnten für die GbR Vergleiche abschließen.

Mittwoch, 17. März 2010

Urteilsbegründung der Klageabweisung durch das Landgericht Meiningen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hatte das Landgericht Meiningen mehrere von der Kanzlei Schmeyer gegen SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler) im Namen der SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen abgewiesen (Urteile vom 17. Februar 2010, Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht kritisierte das Verhalten der Kanzlei Schmeyer, die sich nicht auf eine Bevollmächtigung durch Herrn Walter Kraus berufen könne.

Inzwischen liegen die Urteilsgründe des Landgerichts Meiningen vor:

"Die Klage ist als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 Abs. 1, 51 Abs. 1 ZPO.

Streitgegenständlich wird die Klägerin - ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator, Herrn Walter Kraus" vertreten. Herr Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten:

Nach § 730 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschafter gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 730 Rn. 3; OLG Köln, NJW-RR 96, 27).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist streitgegenständlich allerdings keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahingehend getroffen, dass Herr Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten.

Wie die Klägerin zunächst selbst einräumt, ist in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen. Der Ansicht der Klägerin, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass der Herr Kraus Liquidator sein solle bzw. es habe - da es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handele – eine telelogische Reduktion dahingehend zu erfolgen, dass die "bisherigen Geschäftsführer" die Gesellschaft auch im Liquidationsstadium vertreten, vermag die Kammer nicht zu teilen.

Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich. Insofern ist mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Regelung getroffen. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung solle nicht gelten.

Auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sei. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier - auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter - keine Veranlassung.

Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den "Beitrittsbedingungen und Risikohinweisen" eine Befugnis für Herrn Kraus, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Aus der Formulierung in § 3 "Der Gesellschafter ist damit einverstanden, dass die Auseinandersetzung ohne gesonderten Gesellschafterbeschluß erfolgt" lässt sich eine entsprechende Befugnis nicht herleiten. Denn dieser Bestimmung kann gerade nicht entnommen werden, dass von der gesetzlichen Vertretungsregel im Fall der Liquidation abgewichen werden soll; eine Vertretungsregelung ist in der betreffenden Bestimmung vielmehr überhaupt nicht angesprochen.

Soweit die Klägerin die Liquidatorenstellung von Herrn Kraus aus dem Urteil des LG Hof zu dem AZ 12 O 179/03 herleitet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dieses Urteil entfaltet seine Rechtskraftwirkung nur zwischen den an jenem Verfahren beteiligten Parteien, nicht aber zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.

Ist somit Herr Kraus nicht berechtigt, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten, so mangelt es auch an einer wirksamen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten zur Führung des streitgegenständlichen Rechtsstreits, da nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Vollmacht von Herrn Kraus unterzeichnet wurde.

Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin durch Herrn Kraus war von Amts wegen gemäß § 56 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Der Mangel der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist von dem Beklagten gerügt worden (§ 88 Abs. 1ZPO).

Von der Möglichkeit, Herrn Kraus als Liquidator gemäß § 56 Abs. 2 ZPO mit dem Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zuzulassen, konnte bereits deswegen kein Gebrauch gemacht werden, weil die hierfür notwendige Voraussetzung - Gefahr im Verzug für die Klägerin - nicht gegeben ist.

Von der Möglichkeit, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einstweilen nach § 89 ZPO zuzulassen, hat die Kammer aus den nachfolgenden Gründen abgesehen. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2010 auf den Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung durch den Liquidator Kraus wie auch auf den daraus resultierenden Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägervertreter hingewiesen. Die Möglichkeiten einer einstweiligen Zulassung wurden dem Klägervertreter dargestellt. Hierauf erklärte dieser, dass die Klägerin auch nach ihrer Ansicht auf der ordnungsgemäßen Vertretung und auf der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägervertreter beharre. Die in den Raum gestellte Möglichkeit der einstweiligen Zulassung und der Herbeiführung eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses zur wirksamen Bestellung von Herrn Kraus als Liquidator, wurde abgelehnt. Unter diesen Umständen sah es die Kammer als untunlich an, - gegen den Willen der Klägerin - von der Möglichkeit einer eil1stweiligen Zulassung Gebrauch zu machen.

Mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin war somit die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kammer Herrn Kraus unter Heranziehung des "Veranlassungsprinzips" auferlegt. Herr Kraus hat die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 56 Rn. 11 mit Rechtssprechungsnachweisen).

Gegen das Urteil kann die Gegenseite noch Berufung einlegen.


Anmerkung: Setzt sich die Auffassung des Landgerichts Meiningen durch, darf weder Herr Walter Kraus noch die angeblich von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer die SMP Beteiligungs GbR II vertreten. Die dann ohne Rechtsgrund dem Gesellschaftsvermögen entnommenen Geldbeträge (Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.) wären dann umgehend zurückzuerstatten.

Auch alle anderen von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteioligungs GbR II vorgenommenen Rechtshandlungen wären unwirksam, insbesondere die dann ohne wirksame Vollmacht von der Kanzlei Schmeyer mit Genussrechtswandlern abgeschlossene Vergleiche sowie Abtretungen.

Donnerstag, 11. März 2010

Urteilsbegründung der Klageabweisung durch das Amtsgericht München

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Wie das Landgericht Meiningen und das Amtsgericht Nürnberg hat auch das Amtsgericht München eine von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Februar 2010, Az. 213 C 24694/09).

Auch das Amtsgericht München hält die Klage mangels Legitimation des als Liquidator auftretenden Herrn Walter Kraus für unzulässig:
„Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung gemäß § 730 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB von der Auflösung an den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der ehemalige Geschäftsführer Herr Walter Kraus ist nicht Liquidator der Klägerin geworden.“
 Mangels einer Regelungslücke könne der Gesellschaftsvertrag nicht ergänzend ausgelegt werden:
„Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren im Rahmen der Auseinandersetzung tätig werden sollten, kommt vorliegend nicht in Betracht. Vorliegend fehlt bereits eine entsprechende Regelungslücke. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, d. h. einer planwidrigen Unvollständigkeit. Sie ist gegeben, wenn de~ Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 157 Rdnr. 3).


Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet dann aus, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Vorliegend kann ohne weiteres auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine von der gesetzlichen Regelung des § 730 BGB abweichende Liquidationsregelung gewollt gewesen wäre, liegen nicht vor.“

Die vom Landgericht Hof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 erwogene analoge Anwendung von Regelungen bezüglich von Kapitalgesellschaften (§§ 66 I GmbHG, 265 I AktG) lehnt das Amtsgericht ab:

„Die Entscheidung des Landgerichts Hof vom 19.08.03, Az. 12 O 179/03, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die analoge Anwendung der §§ 66 I GmbHG und 265 I AktG, wonach die bisherigen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft auch zu Liquidatoren berufen sind, ist vorliegend nicht angebracht. Im Zivilrecht ist eine Analogie nur dann zulässig, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen. Eine Analogie setzt voraus, dass ein Gesetz nach der gesetzgeberischen Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit enthält. Bei Gleichheit von Interessenlage und Normzweck werden derartige Lücken durch Analogie ausgefüllt (Staudinger/Coing/Honsell, BGB, Neubearbeitung 2008, Einleitung zum BGB). In § 730 BGB ist der Fall der Auseinandersetzung einer GbR geregelt. Eine Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft, also eine Gesellschaft mit körperschaftlicher Struktur, handelt, lässt eine Analogie der körperschaftlichen Regelungen nicht automatisch zu.

Nachvollziehbar ist, dass eine Gesamtvertretung aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert ist. Dieses Erschwernis kann jedoch durch einen Rückgriff auf § 146 I HGB, einer Vorschrift des oHG-Rechts und somit einer Personengesellschaft, mittels Beschluss durch die Gesellschafter, einen entsprechenden Liquidators zu beschließen, behoben werden. Dies entsprach auch der Intention der Klägerin, wie sich aus dem Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 19.11.07 ergibt (Anlage B 1 d. A.). Eines Rückgriffs auf die körperschaftsrechtlichen gesetzlichen Vorgaben bedarf es daher nicht. Dies gi1t auch für den Fall des Scheiterns eines solchen Beschlusses. Hier bestünde die Möglichkeit, auf § 146 Abs. 2 HGB zurückzugreifen, der eine Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht vorsieht.“

Nach Überzeugung des Amtsgerichts Nürnberg kann auch nicht von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden:
Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch den fehlenden Widerspruch der Gesellschafter bzw. kraft Rechtschein anerkannt werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Herr Walter Kraus seit 2003 nach außen als Liquidator auftrat, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sämtlichen Gesellschaftern diese Verhaltensweise bekannt ist, dieses Verhalten stillschweigend gebilligt oder gar hingenommen wird, liegen nicht vor. Da das Einladungsschreiben vom 27.11.02 eindeutig die Nennung eines Liquidators durch Beschlussfassung der Gesellschafter vorsieht, ist der Sachvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar; Herr Walter Kraus durfte sich demzufolge nicht als Liquidator ansehen.“


 

Mittwoch, 10. März 2010

Auch Amtsgerichte Hersbruck und München halten Klagen der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Auch das Amtsgericht Hersbruck hält die von der Kanzlei Schmeyer gegen SMP-Anleger erhobenen Klagen für unzulässig und schließt sich der bereits dargestellten Rechtsauffassung des AG Nürnberg an (Az. 8 C 1426/09).

Des Weiteren hat das Amtsgericht München eine Klage der Kanzlei Schmeyer zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstrteits Herrn Walter Kraus als vollmachtslosen Vertreter auferlegt (Az. 213 C 24694/09).

Die von Rechtsanwältin Specht erstrittenen Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Es ist zu befürchten, dass die Kanzlei Schmeyer in Berufung gehen und somit weitere Kosten (zunächst) zu Lasten des Gesellschaftsvermögens verursachen wird.

Dienstag, 9. März 2010

AG Nürnberg: Klage im Namen der SMP Beteiligungs GbR II gegen Anleger unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mehrere im Namen der SMP Beteiligungs GbR II von der Kanzlei Schmeyer erhobene Klagen als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem als vollmachtlosen Vertreter aufgetretenen Herrn Walter Kraus als Veranlasser der Klage auferlegt (Urteil vom 17. Februar 2010, Az. 21 C 6976/09, sowie gleich lautendes Urteil zu Az. 21 C 6977/09). Inzwischen liegen uns die Urteilsgründe dieser von Rechtsanwältin Specht erstrittenen Entscheidungen vor.

Nach Überzeugung des Gerichts darf Herr Walter Kraus nicht als Liquidator der GbR auftreten. Das Gericht verweist hierzu auf die gesetzliche Regelung bezüglich der Auseinandersetzung einer Gesellschaft:

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung, wie sie vorliegend unstreitig gegeben ist, nicht mehr dem ehemaligen Geschäftsführer Kraus, sondern gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“
Auch aus der Satzung der SMP Beteiligungs GbR II, mit der die Kanzlei Schmeyer argumentiert hatte, ergibt sich keine Vertretungsbefugnis von Herrn Walter Kraus:

Unmittelbar auf § 7 des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages kann der bisherige Geschäftsführer eine Vertretungsbefugnis in der Liquidationsphase nicht stützen. Diese Regelung betrifft nur die Phase der werbenden Gesellschaft, wie auch klägerseits nicht in Abrede gestellt.“
Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle bereits eine Regelungslücke:

Das die Parteien an einer Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht gedacht haben, so dass eine interessengerechte Ergänzung notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Denn in § 5 des Gesellschaftsvertrags wird die Frage der Auseinandersetzung der Gesellschaft angesprochen. Insoweit wird explizit auf die gesetzliche Regelung des § 726 BGB Bezug genommen. Wenn jedoch in einem Vertrag, der im Einzelnen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, auf diese Vorschriften Bezug genommen wird, ohne dass einzelne dieser gesetzlichen Regelungen (obwohl dispositiv) nicht ausgenommen werden, so ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden soll. Anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil es sich vorliegend um eine sog. Publikumsgesellschaft handelt, bei der kapitalgesellschaftliche Elemente mit solchen der Personengesellschaft vermischt werden.“
Bei einer Publikumsgesellschaft sei zwar „eine Gesamtvertretung im Rahmen der Auseinandersetzung wegen der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert und beeinträchtigt“. Dies sei jedoch handhabbar zu machen:

Dieses Problem kann jedoch dadurch behoben werden, dass die Gesellschafter per Beschluss einen entsprechenden Liquidator beschließen, wie dies der ehemalige Geschäftsführer Kraus in seiner Einladung zu einer Gesellschafterversammlung per Schreiben vom 27.11.2002 auch beabsichtigt hatte.“
Wenn ein solcher Beschluss endgültig scheitern sollte, kann nach Ansicht des AG Nürnberg entsprechend § 146 Abs. 2 HGB ein Abwickler gerichtlich bestellt werden.

Auch bei einer Publikumsgesellschaft sei nicht davon auszugehen, dass die bisherigen Geschäftsführer im Zweifel auch in der Liquidationsphase im Amt bleiben sollten:

Denn gerade während der Auseinandersetzung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anlegern (Gesellschaftern) und der Geschäftsführung. Diese Interpretation würde den Interessen der Gesellschafter, deren Position als bloße Anleger ohnehin schwach ist, nicht gerecht werden (siehe DStR 93, 363). Eine solche Vermutung ist aus deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr – wie bei der werbenden Gesellschaft – die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft und der Mitgesellschafter.“
Entgegen der Argumentation der Kanzlei Schmeyer könne sich Herr Walter Kraus auch nicht auf einen Rechtsschein berufen:

Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch schlüssiges verhalten der Gesellschafter bzw. kraft Rechtsschein gesehen werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Walter Kraus seit 2003 als Liquidator nach außen auftrat, rechtfertigt diesen Schluss keinesfalls. Weder steht fest, dass alle übrigen Gesellschafter von diesen Verhaltensweisen wussten noch dass sie diese stillschweigend gebilligt oder zumindest hingenommen hätten. Nach den Erklärungen des Herrn Walter Kraus in seinem Einladungsschreiben vom 27.11.2002 durften die Gesellschafter vielmehr sogar davon ausgehen, dass sich der bisherige Geschäftsführer Kraus nicht als Liquidator ansah.“
Abschließend weist das AG Nürnberg darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte:

Nach der unstreitig erfolgten Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH hat der Beklagte nämlich seine Einlageverpflichtung gemäß der Beitritterklärung vom 20.08.2001 erfüllt.

In der Beitrittserklärung ist explizit ausgeführt, dass mit der Abtretung des Anspruchs gegen die SMP GmbH die Verpflichtung zur Zahlung des Kapitalanteils an Erfüllungs Statt erfüllt wurde. Insoweit liegt eine eindeutige Formulierung vor, die grundsätzlich nicht auslegungsfähig ist.“

Dienstag, 23. Februar 2010

Landgericht Meiningen weist Klagen gegen SMP-GbR-II-Anleger ab und verurteilt Herrn Walter Kraus zur Kostentragung

Das Landgericht Meiningen hat mit Urteilen vom 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer gegen sog. Genussrechtswandler eingereichte Klage als unzulässig zurückgewiesen (Az. 2 O 912/09 u.a.). Herr Walter Kraus, der von der Kanzlei Schmeyer (nach Ansicht des Gerichts unzutreffend) als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II bezeichnet worden war, wurde zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Gegen Herrn Walter Kraus, einem der Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, bestehen titulierte Forderungen in Millionenhöhe. Eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung gegen ihn ist daher wenig wahrscheinlich. Problematisch ist im Übrigen, dass die Gerichtskosten für die ca. 800 Klagen gegen SMP-GbR-Anleger offenbar aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden sind. Setzt sich die Rechtsüberzeugung des LG Meiningen durch, dürfte strafrechtlich zu prüfen sein, ob dies nicht als Untreue zu werten ist.

Montag, 22. Februar 2010

Auch das Amtsgericht Nürnberg hält Klagen der Kanzlei Schmeyer für unzulässig

Neben dem Landgericht Meiningen hält auch das Amtsgericht Nürnberg die von der Kanzlei Schmeyer angeblich für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen für bereits unzulässig.  Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Herr Walter Kraus die Klägerin nicht wirksam vertreten könne. Die Kosten des Verfahrens wurden daher Herrn Kraus auferlegt. 

Die Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg sind noch nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 17. Februar 2010

Landgericht Meiningen: Klagen gegen SMP GbR-Anleger unzulässig und unbegründet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor dem Landgericht Meiningen wurden heute (17. Februar 2010) mehrere von der Kanzlei Schmeyer eingereichte Klagen gegen sog. Genussrechtswandler verhandelt (Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht hielt die für die formelle Klägerin, die SMP Beteiligungs GbR II, eingereichten Klagen für bereits unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Der vom Gericht persönlich geladene, angeblich als Liquidator fungierende Herr Walter Kraus erschien nicht, obwohl das Gericht auf seinem persönlichen Erscheinen bestanden hatte.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Kanzlei Schmeyer, für die formelle Klägerin aufzutreten. Herr Walter Kraus könne nicht einfach als Liquidator für die GbR handeln. Vielmehr gelte die gesetzliche Regelung des § 730 BGB. Auch gebe es keinen Gesellschafterbeschluss, der Herrn Kraus als Liquidator bevollmächtige. Die von der Kanzlei Schmeyer vorrangig erhobene Leistungsklage sei unzulässig.

Unabhängig hiervon sei die Klage auch nicht begründet. Die Genussrechtswandler hätten ihre Einlage durch Abtretung der Ansprüche aus den Genussrechten bereits erbracht. Der rechtstechnische Begriff "an Erfüllungs statt" sei eindeutig. Auch habe die GbR den Wandlern ausdrücklich bestätigt, dass die Einlageverpflichtung erbracht worden sei. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Leistung der Einlage bereits verjährt.