Samstag, 11. Februar 2017

Sachstand des Liquidationsverfahrens der SMP Beteiligungs GbR II: Zugang zum Gläubigerinformationssystem geschaltet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der gerichtlich bestellte Liquidator, Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht Florian Schott, hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass der Zugang zum Gläubigerinformationssystem (GIS) nunmehr geschaltet ist. Dort kann der Sachstandsbericht abgerufen werden. Da ihm noch nicht alle relevanten Unterlagen und Informationen zum Abschluss des Verfahrens vorlägen, hätte es Verzögerungen gegeben.

Zugang zum Gläubigerinformationssystem (GIS):


Dort ist die PIN-Nummer des jeweiligen Gesellschafters einzugeben.

Montag, 23. November 2015

Liquidation der SMP Beteiligungs GbR II und GbR III

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hat das Amtsgericht Hof nach langen Jahren für die SMP Beteiligungs GbR II und die SMP Beteiligungs GbR III Herrn Rechtsanwalt Schott als Liquidator bestellt, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2015/02/beschwerden-zuruckgenommen-gerichtlich.html.

Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Schott (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung) ist derzeit noch dabei, die Gesellschafterdaten zu ca. 3.000 Gesellschaftern zu erfassen, zu kontrollieren und zu aktualisieren. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine korrekte und wirtschaftlich zutreffende Liquidation hergestellt werden.

In seinem Rundschreiben an GbR-Gesellschafter bittet Rechtsanwalt Schott um Zusendung von Belegen und Nachweisen zu dem Gesellschafterstatus (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine und ggf. Aufhebungs-, Abtretungsverträge sowie evtl. Vergleiche, die mit den Gesellschaften geschlossen worden sind) an die Bayreuther Kanzleiadresse. Des Weiteren bittet er die Gesellschafter um Mitteilung der aktuellen Kontoverbindung für spätere Auszahlungen.

Der Liquidator hofft (bei entsprechender Unterstützung), in der ersten Hälfte des Jahres 2016 eine Abschlagsverteilung vornehmen zu können.

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Anschrift des gerichtlich bestellten Liquidators:

Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Riedlingerstr. 16
95448 Bayreuth
Tel. 09 21 / 15 12 04 - 90
Fax. 09 21 / 15 12 04 - 99
bayreuth@sdk-rae.de 

Samstag, 28. Februar 2015

Beschwerden zurückgenommen: Gerichtlich bestellter Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II kann tätig werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Hof hatte im letzten Jahr auf einen von uns im Mai 2010 gestellten Antrag - siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/05/antrag-auf-gerichtliche-bestellung.html - einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Dagegen wurden jedoch mehrere Beschwerden eingelegt. Wie uns das Amtsgericht Hof nunmehr mitgeteilt hat, wurden die Beschwerden zurückgenommen. Damit kann der Liquidator nunmehr endlich tätig werden.

Der gerichtlich bestellte Liquidator,

Herr Rechtsanwalt Florian Schott,
c/o Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte
Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Postgasse 1, 92637 Weiden,
Tel.: 0961 / 3 90 31 20
Fax: 0961 / 390 31 99 20
weiden@sdk-rae.de 

ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten).

Die SMP Beteiligungs GbR II befindet sich bekanntlich bereits seit 2002 im Auseinandersetzungsstadium. Mehrere Gerichte (zuletzt der BGH) hatten, wie berichtet, geurteilt, dass der SMP-Haupttäter Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann. Angesichts der großen Zahl der (z.T. mittlerweile verzogenen bzw. verstorben) Gesellschafter war eine einheitliche Willensbildung nicht möglich.

Mittwoch, 28. Mai 2014

Anlagebetrugsfall SMP: Amtsgericht Hof bestellt Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Hof hat etwas mehr als vier Jahre nach einem entsprechenden Antrag - siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/05/antrag-auf-gerichtliche-bestellung.html - einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Der nunmehr bestellte Liquidator, Herr Rechtsanwalt Florian Schott, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten). Das Amtsgericht stellt in seinem Beschluss darauf ab, dass es den Interessen der Gesellschafter entspricht, einen Liquidator zu bestellen, der an dem Ergebnis  der Auseinandersetzung kein unmittelbares Eigeninteresse hat, und verweist dabei auf das BGH-Urteil in Sachen SMP, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2011/09/bundesgerichtshof-stellt.html.

Die SMP Beteiligungs GbR II befindet sich bereits seit 2002 im Auseinandersetzungsstadium. Mehrere Gerichte (zuletzt der BGH) hatten, wie berichtet, geurteilt, dass der SMP-Haupttäter Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann. Das Amtsgericht Bamberg hatte dabei ausgeführt, dass bei einer Vertretung durch den einschlägig strafrechtlich verurteilten Herrn Walter Kraus gleichsam "der Bock zum Gärtner" gemacht werden würde, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/04/amtsgericht-bamberg-bei-vertretung-der.html.

Freitag, 23. September 2011

Bundesgerichtshof stellt letztinstanzlich fest, dass Herr Kraus die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten darf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Gerichtsverfahren höchstrichterlich festgestellt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann (Urteile vom 5. Juli 2011, Az. II 199/10, II ZR 208/10, II ZR 209/10). Vereinbarungen, die Herr Kraus bzw. die von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer für die GbR geschlossen haben, sind damit nach unserer Ansicht unwirksam.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs liegen inzwischen vor. Die die Klagen der GbR als unzulässig abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig.

Der BGH verweist auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB (gemeinsame Vertretung durch die Gesellschafter) und die unterschiedliche Interessenlage im Liquidationsstadium. Er führt in den Urteilsgründen wie folgt aus (Hervorhebungen durch den Autor):

Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin durch ihren ehemals einzeln geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter Walter Kraus in der Liquidation nicht mehr vertreten wird. Zur Vertretung berechtigt sind von der Auflösung an alle Gesellschafter gemeinschaftlich (§ 51 Abs. 1 ZPO; § 730 Abs. 2 Satz 2, § 714 BGB). (…)

2. Die Klägerin ist aufgelöst, nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH und der SMP Finanzdienstleistungen AG die Erreichung des in den §§ 4 bis 6 des Gesellschaftsvertrages näher ausgestalteten Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist (§ 726 BGB).

Die Auflösung der Gesellschaft hat grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

3. Eine Ausnahme davon ergibt sich weder aus einem Beschluss der Gesellschafter der Klägerin (a) noch aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages (b). Auch eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 1 AktG oder § 66 Abs. 1 GmbHG scheidet aus (c).

a) Die Gesellschafter können die Geschäftsführung und Vertretung der Abwicklungsgesellschaft durch Beschluss einzelnen Gesellschaftern übertragen (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 730 Rn. 10; Timm/Schöne in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 730 Rn. 23; MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 47). Das ist hier jedoch nicht geschehen. Auf der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2002 kam ein entsprechender Beschluss gerade nicht zustande. Umstände, die auf eine Neubegründung der Einzelgeschäftsführungsbefugnis kraft Rechtsscheins hindeuten würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

b) Auch die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ergibt nicht, dass im Falle der Auflösung durch Zweckverfehlung der bisherige geschäftsführende Gesellschafter Kraus die Geschäfte der Auseinandersetzungsgesellschaft führen sollte.

aa) Bei der auf Kapitalsammlung ausgerichteten Klägerin mit 3.400 Gesellschaftern handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, so dass der Senat den Gesellschaftsvertrag selbst auslegen kann. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind zum Schutz später beitretender Gesellschafter nach dem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH,...), wobei der Text der Beitrittserklärung Berücksichtigung findet (BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06, NJW-RR 2008, 419 Rn. 19).

bb) Im Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2001 und auch in der Beitrittserklärung fehlt es an Regeln für die Auflösung durch Zweckverfehlung. Es findet sich vor allem kein Anhaltspunkt dafür, dass einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter in diesem Fall der Auflösung Liquidator werden sollte. Dies sieht auch die Revision so.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings kann nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ohne weiteres auf § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Denn soweit irgend möglich, sind Lücken von Gesellschaftsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden. Ein Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht kommt nur als letzter Notbehelf in Betracht (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 286; MünchKomm BGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 174). Der übrige Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und die sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umstände sowie die objektive Abwägung der Interessen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien lassen aber keinen hypothetischen Parteiwillen dahin erkennen, dass bei einer Liquidation nach Zweckverfehlung abweichend von § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die bisherigen einzeln geschäftsführungsberechtigten Gründungsgesellschafter als Liquidatoren auch die Geschäfte der Auseinandersetzungsgesellschaft führen sollten.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin nur für kurze Zeit bestehen und bei Zweckerreichung nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eine Auseinandersetzung ohne gesonderten Beschluss gemäß § 726 BGB erfolgen sollte, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, die Satzung wäre, wenn man den Fall der Zweckverfehlung mitbedacht hätte, dahin ergänzt worden, dass die Geschäftsführer aus Gründen besserer Praktikabilität sowohl im Fall der Zweckerreichung als auch im Fall der Zweckverfehlung als Liquidatoren hätten fungieren sollen. Diese Auslegung wird den deutlich unterschiedlichen Interessenlagen der Gesellschafter bei Zweckerreichung und Zweckverfehlung nicht gerecht. Im Falle der Zweckerreichung wäre das von den Gesellschaftern investierte Kapital in eine andere Anlageform überführt worden. Die Gesellschafter, deren Interesse auf die gewinnbringende Anlage ihres Geldes gerichtet war, sollten Aktionäre der SMP Finanzdienstleistungen AG werden. Die Klägerin war damit nur Geldsammelstelle und organisatorisches Durchgangsstadium zur angestrebten Aktionärsstellung ihrer Gesellschafter. Die Durchführung der bei Gelingen des Geschäftskonzepts noch verbleibenden, allenfalls begrenzten Auseinandersetzung durch die bisherigen Geschäftsführer mag dem Interesse der Vertragsparteien noch entsprochen haben. Ganz anders ist die Interessenlage aber im Fall der Zweckverfehlung. In diesem Fall können die Gesellschafter nicht Aktionäre der SMP Finanzdienstleistungen AG werden. Dies hat zur Folge, dass eine vollständige Auseinandersetzung des gesamten Gesellschaftsvermögens nach den §§ 731 ff. BGB notwendig wird. Dabei tritt das Interesse der Gesellschafter nach Überwachung und Kontrolle in der Liquidationsphase deutlich in den Vordergrund. Dieser Gedanke liegt auch dem § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Grunde (Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 730 Rn. 12; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 40). Die Abwicklung durch den Initiator des fehlgeschlagenen Geschäftsmodells, der sowohl die ihren Zweck nicht erreichende Klägerin geleitet hat und zugleich Geschäftsführer der SMP GmbH war, deren Insolvenz zur Zweckverfehlung der Klägerin beigetragen hat, entspricht einem solchen objektivierbaren Parteiwillen nicht.

c) Der ehemalige Geschäftsführer Walter Kraus ist auch nicht in analoger Anwendung von § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG zur Liquidation der Klägerin berufen.

aa) Für eine analoge Anwendung fehlt eine Regelungslücke, selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt. Die Gesellschafter der Klägerin können auch ohne Übertragung der Regelungen aus dem Kapitalgesellschaftsrecht die Handlungsfähigkeit der Klägerin in der Liquidation sicherstellen. Ihnen steht es frei, durch einen Beschluss eine von § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichende Anordnung zu treffen und die Abwicklung auf einen bestimmten Gesellschafter zu übertragen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag eines Gesellschafters analog § 146 Abs. 2 HGB einen Liquidator ernennt, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 146 Rn. 2a; MünchKommBGB/ Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 40).

bb) Gegen eine analoge Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG spricht weiter, dass dies den objektiven und in § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Interessen der Gesellschafter zuwiderliefe. Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst oder durch Erreichung oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks beendigt, so ist ihr Zweck, soweit sie noch als fortbestehend gilt (§ 730 Abs. 2 BGB), ein anderer geworden. Er beschränkt sich nunmehr auf die Auseinandersetzung und die hierzu erforderlichen Maßnahmen bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Die Entscheidung darüber, ob eine Liquidationsmaßregel erforderlich ist, will das Gesetz ersichtlich nicht in die Hände eines einzelnen Gesellschafters legen, dessen Interesse bei der Auseinandersetzung nicht mehr, wie während des Bestehens der werbenden Gesellschaft, als mit dem Gesellschaftszweck und dem Interesse der übrigen Gesellschafter parallel laufend vermutet wird. Im Liquidationsstadium gehen die Interessen der Gesellschaft stärker auseinander als während des Bestehens der werbenden Gesellschaft. Deshalb sollen sämtliche Gesellschafter über die erforderlichen Liquidationsmaßnahmen entscheiden. Dieses Recht würde den Gesellschaftern durch eine analoge Anwendung der kapitalgesellschaftsrechtlichen Normen genommen.

cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil der erkennende Senat auf die körperschaftlich strukturierte Publikums-Kommanditgesellschaft weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln anwendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16). Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, ...). So hat der Senat in seinem die Nachtragsliquidation betreffenden Urteil vom 2. Juni 2003 (II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.) zwar ausgeführt, für eine Publikumskommanditgesellschaft könnten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Liquidation nicht gelten. Maßgeblicher Grund für die Übertragung kapitalgesellschaftsrechtlicher Regeln in dieser Entscheidung war aber - neben der vom Senat aufgrund der Umstände des damaligen Falles für erforderlich gehaltenen gerichtlichen Kontrolle entsprechend § 273 Abs. 4 AktG -, dass der zu beurteilende Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt. So bestand etwa ein mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates im Sinne des Aktiengesetzes ausgestatteter Verwaltungsrat. Auch in weiteren einschlägigen Entscheidungen des Senats ging es um die konkrete kapitalgesellschaftsrechtliche Ausgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844; Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 860).

Eine solche kapitalgesellschaftsrechtliche Ausgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Bei der Klägerin handelt es sich zwar um eine Gesellschaft mit vielen Gesellschaftern. Ihr Gesellschaftsvertrag weist aber keine kapitalgesellschaftsrechtlichen Elemente auf.“

Mittwoch, 6. Juli 2011

Weitere Urteile des BGH: Klagen der SMP Beteiligungs GbR II letztinstanzlich abgewiesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 5. Juli 2011 in drei Fällen die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegten Revisionen zurückgewiesen (Az. II ZR 199/10 u.a.), nachdem er kürzlich in einem anderen Fall die Revision verworfen hatte. Die die Klagen der GbR abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig. Damit ist nunmehr auch letztinstanzlich festgestellt, dass die GbR keine Ansprüche gegen die sog. Genussrechtswandler hat. Die Klagewelle gegen geschädigte Anleger durch den als Liquidator der GbR auftretenden, im Anlagebetrugsfall SMP jedoch einschlägig vorbestraften Herr Walter Kraus dürfte damit beendet sein.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mittwoch, 15. Juni 2011

Bundesgerichtshof weist Revision der SMP Beteiligungs GbR II zurück

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegte Revision als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15. März 2011, Az. II ZR 141/10). Das die Klage der GbR abweisende Berufungsurteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig. Nach  Ansicht des  BGH  war die Revision vom Landgericht nur hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit zugelassen worden. Streitig war hier insbesondere, ob der in dem Anlagebetrugsfall SMP einschlägig vorbestrafte Herr Walter Kraus tatsächlich die GbR alleine gegenüber dem beklagten Anleger vertreten durfte. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte sich allerdings alleine auf die Abweisung der Klage als unbegründet beschränkt.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Dienstag, 26. Oktober 2010

Auch OLG Jena hält die für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hält die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteligungs GbR II gegen Gesellschafter (sog. Genussrechtswandler) eingereichte Klagen bereits für unzulässig und hat dewegen kürzlich eine Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 1 U 236/10). Auch das OLG geht (wie bereits das Landgericht Meiningen) zutreffend davon aus, dass Herr Walter Kraus die SMP Beteligungs GbR II nicht vertreten kann (S. 7 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag ist - so das OLG - keine Regelung getroffen, dass Herr Walter Kraus die GbR im Liquidationsstadium vertreten kann (S. 7). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus (S. 8). Eine Vertretungsberechtigung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG (S. 8 f.). Auch ansonsten habe sich Herr Kraus nicht als Liquidator ansehen dürfen (S. 10). Insoweit ist die Kanzlei Schmeyer nicht wirksam bevollmächtigt worden (S. 10 f.). Im Übrigen wäre die Klage nach Überzeugung des OLG Jena auch unbegründet.

Freitag, 9. Juli 2010

Landgericht Meiningen: Walter Kraus wußte, dass er die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten durfte

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Meinigen hat  mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, eine Beschwerde des erstinstanzlich zur Kostentragung verurteilten Herrn Walter Kraus nicht abgeholfen.

Zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers Kraus führt das Landgericht Meiningen wie folgt aus:
"Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst und zwar auch im Bewußtsein mangelnder Berechtigung hierzu. Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Schreiben vom 27.11.2002 an die Gesellschafter der GbR, in dem er ausführt „nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 i.V.m. § 730 BGB steht für die Au-seinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu".


Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdegegners vorab in mehreren Schreiben auf seine mangelnde Berechtigung als Liquidator hingewiesen. Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Verfahren die Kammer die Möglichkeit in den Raum gestellt hatte, die Prozessbevollmächtigten einstweilen zuzulassen und einen gesonderten Gesellschafterbeschluss zur wirksamen Bestellung herbeizuführen. Diese eingeräumte Möglichkeit wurde abgelehnt.“

Herr Walter Kraus handelte damit in Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht.

Donnerstag, 8. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Landgericht Meiningen bestätigt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten darf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Herr Walter Kraus kann die als Klägerin gegen die Genussrechtswandler auftretende SMP Beteiligungs GbR II nicht als angeblicher "Liquidator" alleine vertreten. Dies hat das Landegericht Meiningen kürzlich mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, erneut bestätigt.

Soweit sich die Gegenseite auf eine, einen völlig anderen Sachverhalt betreffend BGH-Entscheidung beruft, weist dies das Landgericht zutreffend zurück:
„Soweit der Beschwerdeführer (Herr Walter Kraus) der Ansicht ist, die Entscheidung des BGH vom 02.06.2003 - Az.: II ZR 102/02 - müsse zu einer Bejahung seiner Vertretungsbefugnis führen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits fehl, weil die zitierte Entscheidung die Liquidation einer Publikums KG, nicht jedoch die einer GbR zum Gegenstand hatte und beide Gesellschaftsformen nicht miteinander vergleichbar sind. Denn eine KG ist bereits von ihrem gesetzlichen Leitbild her einer Kapitalgesellschaft weiter angenähert, als eine GbR. Insofern geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, dass die genannte Rechtsprechung erst recht auf die Publikums GbR Anwendung finden müsse.
Zudem lag der BGH-Rechtsprechung - worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist - ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft, die in ihrem Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt und damit – abweichend von dem eigentlichen Leitbild einer KG einer Kapitalgesellschaft weitgehend angenähert war. Derartige Regelungen finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag hingegen nicht. Auch deswegen verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine Gleichstellung.“

Sonntag, 4. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Kanzlei Schmeyer verkauft Klageabweisung als Sieg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.

Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:

Mit der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH an die Klägerin ist die Einlageverpflichtung des Beklagten unabhängig vom Schicksal des abgetretenen Anspruchs gemäß § 362 BGB erloschen. In der Beitrittsvereinbarung ist unmissverständlich geregelt, dass die Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Aufhebungsvertrag „an Zahlungs statt“ erfolgt.

Freitag, 2. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: Auch nach BGH-Rechtsprechung keine Vertretung der SMP GbR´s durch den angeblichen "Liquidator" Walter Kraus

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In der Klagewelle gegen geschädigte SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler, die sich an der SMP Beteilgungs GbR II bzw. III beteiligt hatten) versucht die Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer die Anleger zu verwirren. Wie berichtet, hatten das Landgericht Meiningen und zahlreiche Amtsgerichte die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen, da Herr Kraus die GbR nicht vertreten könne.

Insoweit sich die Kanzlei Schmeyer gegen diese Rechtsauffassung des auf ein BGH-Urteil beruft (Urteil vom 2. Juni 2003, Az. II ZR 102/02) und für sie genehme Ausschnitte zitiert (ohne den für sie nachteiligen Tenor zu erwähnen), trägt dies nach unserer Überzeugung nicht. Der BGH-Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt, nämlich eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft zugrunde, nicht wie hier eine nicht nach außen auftretende Innen-GbR. Der BGH weist auf die (hier gerade nicht vorliegenden) Besonderheiten dieses Fall ausdrücklich hin.

Auch führt der BGH in dieser Entscheidung aus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt werden müsse und die ursprüngliche Stellung als Liquidator nicht wieder auflebe. Im Hinblick auf das „Bock zum Gärtner“-Argument (auf das hier - wie berichtet - zutreffend das AG Bamberg verwiesen hat) verweist der BGH auf die Vorteile der gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Nachtragsliquidators:
"Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesellschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere Liquidator im eigenen Interesse tätig wird.“
So ist die Interessenlage auch hier. Die GbR müsste nämlich Ansprüche gegen den sich klar pflichtwidrig verhaltenden Herrn Walter Kraus gelten machen (so die Rechtsprechung des LG Hof und des OLG Bamberg).

Der BGH hat die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen (so wie hier zutreffend u. a. das LG Meiningen), kam also genau zu dem entgegen gesetzten rechtlichen Ziel als dem nunmehr von der Kanzlei Schmeyer gewünschten.

Donnerstag, 1. Juli 2010

Anlagebetrugsfall SMP: „Hochkriminelle Personen“ keineswegs zur Vertretung befugt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.

Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.