Dienstag, 23. Februar 2010

Landgericht Meiningen weist Klagen gegen SMP-GbR-II-Anleger ab und verurteilt Herrn Walter Kraus zur Kostentragung

Das Landgericht Meiningen hat mit Urteilen vom 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer gegen sog. Genussrechtswandler eingereichte Klage als unzulässig zurückgewiesen (Az. 2 O 912/09 u.a.). Herr Walter Kraus, der von der Kanzlei Schmeyer (nach Ansicht des Gerichts unzutreffend) als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II bezeichnet worden war, wurde zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Gegen Herrn Walter Kraus, einem der Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, bestehen titulierte Forderungen in Millionenhöhe. Eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung gegen ihn ist daher wenig wahrscheinlich. Problematisch ist im Übrigen, dass die Gerichtskosten für die ca. 800 Klagen gegen SMP-GbR-Anleger offenbar aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden sind. Setzt sich die Rechtsüberzeugung des LG Meiningen durch, dürfte strafrechtlich zu prüfen sein, ob dies nicht als Untreue zu werten ist.

Montag, 22. Februar 2010

Auch das Amtsgericht Nürnberg hält Klagen der Kanzlei Schmeyer für unzulässig

Neben dem Landgericht Meiningen hält auch das Amtsgericht Nürnberg die von der Kanzlei Schmeyer angeblich für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen für bereits unzulässig.  Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Herr Walter Kraus die Klägerin nicht wirksam vertreten könne. Die Kosten des Verfahrens wurden daher Herrn Kraus auferlegt. 

Die Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg sind noch nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 17. Februar 2010

Landgericht Meiningen: Klagen gegen SMP GbR-Anleger unzulässig und unbegründet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor dem Landgericht Meiningen wurden heute (17. Februar 2010) mehrere von der Kanzlei Schmeyer eingereichte Klagen gegen sog. Genussrechtswandler verhandelt (Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht hielt die für die formelle Klägerin, die SMP Beteiligungs GbR II, eingereichten Klagen für bereits unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Der vom Gericht persönlich geladene, angeblich als Liquidator fungierende Herr Walter Kraus erschien nicht, obwohl das Gericht auf seinem persönlichen Erscheinen bestanden hatte.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Kanzlei Schmeyer, für die formelle Klägerin aufzutreten. Herr Walter Kraus könne nicht einfach als Liquidator für die GbR handeln. Vielmehr gelte die gesetzliche Regelung des § 730 BGB. Auch gebe es keinen Gesellschafterbeschluss, der Herrn Kraus als Liquidator bevollmächtige. Die von der Kanzlei Schmeyer vorrangig erhobene Leistungsklage sei unzulässig.

Unabhängig hiervon sei die Klage auch nicht begründet. Die Genussrechtswandler hätten ihre Einlage durch Abtretung der Ansprüche aus den Genussrechten bereits erbracht. Der rechtstechnische Begriff "an Erfüllungs statt" sei eindeutig. Auch habe die GbR den Wandlern ausdrücklich bestätigt, dass die Einlageverpflichtung erbracht worden sei. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Leistung der Einlage bereits verjährt.