von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Amtsgericht Hof hat etwas mehr als vier Jahre nach einem entsprechenden Antrag - siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/05/antrag-auf-gerichtliche-bestellung.html - einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Der nunmehr bestellte Liquidator, Herr Rechtsanwalt Florian Schott, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten). Das Amtsgericht stellt in seinem Beschluss darauf ab, dass es den Interessen der Gesellschafter entspricht, einen Liquidator zu bestellen, der an dem Ergebnis der Auseinandersetzung kein unmittelbares Eigeninteresse hat, und verweist dabei auf das BGH-Urteil in Sachen SMP, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2011/09/bundesgerichtshof-stellt.html.
Die SMP Beteiligungs GbR II befindet sich bereits seit 2002 im Auseinandersetzungsstadium. Mehrere Gerichte (zuletzt der BGH) hatten, wie berichtet, geurteilt, dass der SMP-Haupttäter Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann. Das Amtsgericht Bamberg hatte dabei ausgeführt, dass bei einer Vertretung durch den einschlägig strafrechtlich verurteilten Herrn Walter Kraus gleichsam "der Bock zum Gärtner" gemacht werden würde, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/04/amtsgericht-bamberg-bei-vertretung-der.html.
Informationen für geschädigte Anleger der SMP-Gruppe (SMP GmbH, SMP Finanzdienstleistungen AG, SMP Beteiligungs GbR II und III)
Mittwoch, 28. Mai 2014
Freitag, 23. September 2011
Bundesgerichtshof stellt letztinstanzlich fest, dass Herr Kraus die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten darf
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Gerichtsverfahren höchstrichterlich festgestellt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann (Urteile vom 5. Juli 2011, Az. II 199/10, II ZR 208/10, II ZR 209/10). Vereinbarungen, die Herr Kraus bzw. die von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer für die GbR geschlossen haben, sind damit nach unserer Ansicht unwirksam.
Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs liegen inzwischen vor. Die die Klagen der GbR als unzulässig abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig.
Der BGH verweist auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB (gemeinsame Vertretung durch die Gesellschafter) und die unterschiedliche Interessenlage im Liquidationsstadium. Er führt in den Urteilsgründen wie folgt aus (Hervorhebungen durch den Autor):
Wie bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Gerichtsverfahren höchstrichterlich festgestellt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann (Urteile vom 5. Juli 2011, Az. II 199/10, II ZR 208/10, II ZR 209/10). Vereinbarungen, die Herr Kraus bzw. die von ihm beauftragte Kanzlei Schmeyer für die GbR geschlossen haben, sind damit nach unserer Ansicht unwirksam.
Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs liegen inzwischen vor. Die die Klagen der GbR als unzulässig abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig.
Der BGH verweist auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB (gemeinsame Vertretung durch die Gesellschafter) und die unterschiedliche Interessenlage im Liquidationsstadium. Er führt in den Urteilsgründen wie folgt aus (Hervorhebungen durch den Autor):
„Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin durch ihren ehemals einzeln geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter Walter Kraus in der Liquidation nicht mehr vertreten wird. Zur Vertretung berechtigt sind von der Auflösung an alle Gesellschafter gemeinschaftlich (§ 51 Abs. 1 ZPO; § 730 Abs. 2 Satz 2, § 714 BGB). (…)
2. Die Klägerin ist aufgelöst, nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH und der SMP Finanzdienstleistungen AG die Erreichung des in den §§ 4 bis 6 des Gesellschaftsvertrages näher ausgestalteten Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist (§ 726 BGB).
Die Auflösung der Gesellschaft hat grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
3. Eine Ausnahme davon ergibt sich weder aus einem Beschluss der Gesellschafter der Klägerin (a) noch aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages (b). Auch eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 1 AktG oder § 66 Abs. 1 GmbHG scheidet aus (c).
a) Die Gesellschafter können die Geschäftsführung und Vertretung der Abwicklungsgesellschaft durch Beschluss einzelnen Gesellschaftern übertragen (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 730 Rn. 10; Timm/Schöne in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 730 Rn. 23; MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 47). Das ist hier jedoch nicht geschehen. Auf der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2002 kam ein entsprechender Beschluss gerade nicht zustande. Umstände, die auf eine Neubegründung der Einzelgeschäftsführungsbefugnis kraft Rechtsscheins hindeuten würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
b) Auch die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ergibt nicht, dass im Falle der Auflösung durch Zweckverfehlung der bisherige geschäftsführende Gesellschafter Kraus die Geschäfte der Auseinandersetzungsgesellschaft führen sollte.
aa) Bei der auf Kapitalsammlung ausgerichteten Klägerin mit 3.400 Gesellschaftern handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, so dass der Senat den Gesellschaftsvertrag selbst auslegen kann. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind zum Schutz später beitretender Gesellschafter nach dem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH,...), wobei der Text der Beitrittserklärung Berücksichtigung findet (BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06, NJW-RR 2008, 419 Rn. 19).
bb) Im Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2001 und auch in der Beitrittserklärung fehlt es an Regeln für die Auflösung durch Zweckverfehlung. Es findet sich vor allem kein Anhaltspunkt dafür, dass einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter in diesem Fall der Auflösung Liquidator werden sollte. Dies sieht auch die Revision so.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings kann nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ohne weiteres auf § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Denn soweit irgend möglich, sind Lücken von Gesellschaftsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden. Ein Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht kommt nur als letzter Notbehelf in Betracht (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 286; MünchKomm BGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 174). Der übrige Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und die sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umstände sowie die objektive Abwägung der Interessen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien lassen aber keinen hypothetischen Parteiwillen dahin erkennen, dass bei einer Liquidation nach Zweckverfehlung abweichend von § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die bisherigen einzeln geschäftsführungsberechtigten Gründungsgesellschafter als Liquidatoren auch die Geschäfte der Auseinandersetzungsgesellschaft führen sollten.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin nur für kurze Zeit bestehen und bei Zweckerreichung nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eine Auseinandersetzung ohne gesonderten Beschluss gemäß § 726 BGB erfolgen sollte, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, die Satzung wäre, wenn man den Fall der Zweckverfehlung mitbedacht hätte, dahin ergänzt worden, dass die Geschäftsführer aus Gründen besserer Praktikabilität sowohl im Fall der Zweckerreichung als auch im Fall der Zweckverfehlung als Liquidatoren hätten fungieren sollen. Diese Auslegung wird den deutlich unterschiedlichen Interessenlagen der Gesellschafter bei Zweckerreichung und Zweckverfehlung nicht gerecht. Im Falle der Zweckerreichung wäre das von den Gesellschaftern investierte Kapital in eine andere Anlageform überführt worden. Die Gesellschafter, deren Interesse auf die gewinnbringende Anlage ihres Geldes gerichtet war, sollten Aktionäre der SMP Finanzdienstleistungen AG werden. Die Klägerin war damit nur Geldsammelstelle und organisatorisches Durchgangsstadium zur angestrebten Aktionärsstellung ihrer Gesellschafter. Die Durchführung der bei Gelingen des Geschäftskonzepts noch verbleibenden, allenfalls begrenzten Auseinandersetzung durch die bisherigen Geschäftsführer mag dem Interesse der Vertragsparteien noch entsprochen haben. Ganz anders ist die Interessenlage aber im Fall der Zweckverfehlung. In diesem Fall können die Gesellschafter nicht Aktionäre der SMP Finanzdienstleistungen AG werden. Dies hat zur Folge, dass eine vollständige Auseinandersetzung des gesamten Gesellschaftsvermögens nach den §§ 731 ff. BGB notwendig wird. Dabei tritt das Interesse der Gesellschafter nach Überwachung und Kontrolle in der Liquidationsphase deutlich in den Vordergrund. Dieser Gedanke liegt auch dem § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Grunde (Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 730 Rn. 12; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 40). Die Abwicklung durch den Initiator des fehlgeschlagenen Geschäftsmodells, der sowohl die ihren Zweck nicht erreichende Klägerin geleitet hat und zugleich Geschäftsführer der SMP GmbH war, deren Insolvenz zur Zweckverfehlung der Klägerin beigetragen hat, entspricht einem solchen objektivierbaren Parteiwillen nicht.
c) Der ehemalige Geschäftsführer Walter Kraus ist auch nicht in analoger Anwendung von § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG zur Liquidation der Klägerin berufen.
aa) Für eine analoge Anwendung fehlt eine Regelungslücke, selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt. Die Gesellschafter der Klägerin können auch ohne Übertragung der Regelungen aus dem Kapitalgesellschaftsrecht die Handlungsfähigkeit der Klägerin in der Liquidation sicherstellen. Ihnen steht es frei, durch einen Beschluss eine von § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichende Anordnung zu treffen und die Abwicklung auf einen bestimmten Gesellschafter zu übertragen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag eines Gesellschafters analog § 146 Abs. 2 HGB einen Liquidator ernennt, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 146 Rn. 2a; MünchKommBGB/ Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 40).
bb) Gegen eine analoge Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG spricht weiter, dass dies den objektiven und in § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Interessen der Gesellschafter zuwiderliefe. Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst oder durch Erreichung oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks beendigt, so ist ihr Zweck, soweit sie noch als fortbestehend gilt (§ 730 Abs. 2 BGB), ein anderer geworden. Er beschränkt sich nunmehr auf die Auseinandersetzung und die hierzu erforderlichen Maßnahmen bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Die Entscheidung darüber, ob eine Liquidationsmaßregel erforderlich ist, will das Gesetz ersichtlich nicht in die Hände eines einzelnen Gesellschafters legen, dessen Interesse bei der Auseinandersetzung nicht mehr, wie während des Bestehens der werbenden Gesellschaft, als mit dem Gesellschaftszweck und dem Interesse der übrigen Gesellschafter parallel laufend vermutet wird. Im Liquidationsstadium gehen die Interessen der Gesellschaft stärker auseinander als während des Bestehens der werbenden Gesellschaft. Deshalb sollen sämtliche Gesellschafter über die erforderlichen Liquidationsmaßnahmen entscheiden. Dieses Recht würde den Gesellschaftern durch eine analoge Anwendung der kapitalgesellschaftsrechtlichen Normen genommen.
cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil der erkennende Senat auf die körperschaftlich strukturierte Publikums-Kommanditgesellschaft weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln anwendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16). Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, ...). So hat der Senat in seinem die Nachtragsliquidation betreffenden Urteil vom 2. Juni 2003 (II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.) zwar ausgeführt, für eine Publikumskommanditgesellschaft könnten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Liquidation nicht gelten. Maßgeblicher Grund für die Übertragung kapitalgesellschaftsrechtlicher Regeln in dieser Entscheidung war aber - neben der vom Senat aufgrund der Umstände des damaligen Falles für erforderlich gehaltenen gerichtlichen Kontrolle entsprechend § 273 Abs. 4 AktG -, dass der zu beurteilende Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt. So bestand etwa ein mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates im Sinne des Aktiengesetzes ausgestatteter Verwaltungsrat. Auch in weiteren einschlägigen Entscheidungen des Senats ging es um die konkrete kapitalgesellschaftsrechtliche Ausgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844; Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 860).
Eine solche kapitalgesellschaftsrechtliche Ausgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Bei der Klägerin handelt es sich zwar um eine Gesellschaft mit vielen Gesellschaftern. Ihr Gesellschaftsvertrag weist aber keine kapitalgesellschaftsrechtlichen Elemente auf.“
Mittwoch, 6. Juli 2011
Weitere Urteile des BGH: Klagen der SMP Beteiligungs GbR II letztinstanzlich abgewiesen
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mittwoch, 15. Juni 2011
Bundesgerichtshof weist Revision der SMP Beteiligungs GbR II zurück
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegte Revision als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15. März 2011, Az. II ZR 141/10). Das die Klage der GbR abweisende Berufungsurteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig. Nach Ansicht des BGH war die Revision vom Landgericht nur hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit zugelassen worden. Streitig war hier insbesondere, ob der in dem Anlagebetrugsfall SMP einschlägig vorbestrafte Herr Walter Kraus tatsächlich die GbR alleine gegenüber dem beklagten Anleger vertreten durfte. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte sich allerdings alleine auf die Abweisung der Klage als unbegründet beschränkt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Dienstag, 26. Oktober 2010
Auch OLG Jena hält die für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen für unzulässig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hält die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteligungs GbR II gegen Gesellschafter (sog. Genussrechtswandler) eingereichte Klagen bereits für unzulässig und hat dewegen kürzlich eine Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 1 U 236/10). Auch das OLG geht (wie bereits das Landgericht Meiningen) zutreffend davon aus, dass Herr Walter Kraus die SMP Beteligungs GbR II nicht vertreten kann (S. 7 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag ist - so das OLG - keine Regelung getroffen, dass Herr Walter Kraus die GbR im Liquidationsstadium vertreten kann (S. 7). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus (S. 8). Eine Vertretungsberechtigung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG (S. 8 f.). Auch ansonsten habe sich Herr Kraus nicht als Liquidator ansehen dürfen (S. 10). Insoweit ist die Kanzlei Schmeyer nicht wirksam bevollmächtigt worden (S. 10 f.). Im Übrigen wäre die Klage nach Überzeugung des OLG Jena auch unbegründet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hält die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteligungs GbR II gegen Gesellschafter (sog. Genussrechtswandler) eingereichte Klagen bereits für unzulässig und hat dewegen kürzlich eine Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 1 U 236/10). Auch das OLG geht (wie bereits das Landgericht Meiningen) zutreffend davon aus, dass Herr Walter Kraus die SMP Beteligungs GbR II nicht vertreten kann (S. 7 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag ist - so das OLG - keine Regelung getroffen, dass Herr Walter Kraus die GbR im Liquidationsstadium vertreten kann (S. 7). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus (S. 8). Eine Vertretungsberechtigung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG (S. 8 f.). Auch ansonsten habe sich Herr Kraus nicht als Liquidator ansehen dürfen (S. 10). Insoweit ist die Kanzlei Schmeyer nicht wirksam bevollmächtigt worden (S. 10 f.). Im Übrigen wäre die Klage nach Überzeugung des OLG Jena auch unbegründet.
Freitag, 9. Juli 2010
Landgericht Meiningen: Walter Kraus wußte, dass er die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten durfte
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Meinigen hat mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, eine Beschwerde des erstinstanzlich zur Kostentragung verurteilten Herrn Walter Kraus nicht abgeholfen.
Zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers Kraus führt das Landgericht Meiningen wie folgt aus:
Herr Walter Kraus handelte damit in Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht.
Das Landgericht Meinigen hat mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, eine Beschwerde des erstinstanzlich zur Kostentragung verurteilten Herrn Walter Kraus nicht abgeholfen.
Zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers Kraus führt das Landgericht Meiningen wie folgt aus:
"Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Klageerhebung durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst und zwar auch im Bewußtsein mangelnder Berechtigung hierzu. Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Schreiben vom 27.11.2002 an die Gesellschafter der GbR, in dem er ausführt „nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 i.V.m. § 730 BGB steht für die Au-seinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu".
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdegegners vorab in mehreren Schreiben auf seine mangelnde Berechtigung als Liquidator hingewiesen. Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Verfahren die Kammer die Möglichkeit in den Raum gestellt hatte, die Prozessbevollmächtigten einstweilen zuzulassen und einen gesonderten Gesellschafterbeschluss zur wirksamen Bestellung herbeizuführen. Diese eingeräumte Möglichkeit wurde abgelehnt.“
Herr Walter Kraus handelte damit in Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht.
Donnerstag, 8. Juli 2010
Anlagebetrugsfall SMP: Landgericht Meiningen bestätigt, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht vertreten darf
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Herr Walter Kraus kann die als Klägerin gegen die Genussrechtswandler auftretende SMP Beteiligungs GbR II nicht als angeblicher "Liquidator" alleine vertreten. Dies hat das Landegericht Meiningen kürzlich mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, erneut bestätigt.
Soweit sich die Gegenseite auf eine, einen völlig anderen Sachverhalt betreffend BGH-Entscheidung beruft, weist dies das Landgericht zutreffend zurück:
Herr Walter Kraus kann die als Klägerin gegen die Genussrechtswandler auftretende SMP Beteiligungs GbR II nicht als angeblicher "Liquidator" alleine vertreten. Dies hat das Landegericht Meiningen kürzlich mit Beschluss vom 28. Juni 2010, Az. 2 O 911/09, erneut bestätigt.
Soweit sich die Gegenseite auf eine, einen völlig anderen Sachverhalt betreffend BGH-Entscheidung beruft, weist dies das Landgericht zutreffend zurück:
„Soweit der Beschwerdeführer (Herr Walter Kraus) der Ansicht ist, die Entscheidung des BGH vom 02.06.2003 - Az.: II ZR 102/02 - müsse zu einer Bejahung seiner Vertretungsbefugnis führen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bereits fehl, weil die zitierte Entscheidung die Liquidation einer Publikums KG, nicht jedoch die einer GbR zum Gegenstand hatte und beide Gesellschaftsformen nicht miteinander vergleichbar sind. Denn eine KG ist bereits von ihrem gesetzlichen Leitbild her einer Kapitalgesellschaft weiter angenähert, als eine GbR. Insofern geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, dass die genannte Rechtsprechung erst recht auf die Publikums GbR Anwendung finden müsse.
Zudem lag der BGH-Rechtsprechung - worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist - ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft, die in ihrem Gesellschaftsvertrag in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen enthielt und damit – abweichend von dem eigentlichen Leitbild einer KG einer Kapitalgesellschaft weitgehend angenähert war. Derartige Regelungen finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag hingegen nicht. Auch deswegen verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine Gleichstellung.“
Sonntag, 4. Juli 2010
Anlagebetrugsfall SMP: Kanzlei Schmeyer verkauft Klageabweisung als Sieg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.
Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:
Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.
Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:
Mit der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH an die Klägerin ist die Einlageverpflichtung des Beklagten unabhängig vom Schicksal des abgetretenen Anspruchs gemäß § 362 BGB erloschen. In der Beitrittsvereinbarung ist unmissverständlich geregelt, dass die Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Aufhebungsvertrag „an Zahlungs statt“ erfolgt.
Freitag, 2. Juli 2010
Anlagebetrugsfall SMP: Auch nach BGH-Rechtsprechung keine Vertretung der SMP GbR´s durch den angeblichen "Liquidator" Walter Kraus
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In der Klagewelle gegen geschädigte SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler, die sich an der SMP Beteilgungs GbR II bzw. III beteiligt hatten) versucht die Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer die Anleger zu verwirren. Wie berichtet, hatten das Landgericht Meiningen und zahlreiche Amtsgerichte die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen, da Herr Kraus die GbR nicht vertreten könne.
Insoweit sich die Kanzlei Schmeyer gegen diese Rechtsauffassung des auf ein BGH-Urteil beruft (Urteil vom 2. Juni 2003, Az. II ZR 102/02) und für sie genehme Ausschnitte zitiert (ohne den für sie nachteiligen Tenor zu erwähnen), trägt dies nach unserer Überzeugung nicht. Der BGH-Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt, nämlich eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft zugrunde, nicht wie hier eine nicht nach außen auftretende Innen-GbR. Der BGH weist auf die (hier gerade nicht vorliegenden) Besonderheiten dieses Fall ausdrücklich hin.
Auch führt der BGH in dieser Entscheidung aus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt werden müsse und die ursprüngliche Stellung als Liquidator nicht wieder auflebe. Im Hinblick auf das „Bock zum Gärtner“-Argument (auf das hier - wie berichtet - zutreffend das AG Bamberg verwiesen hat) verweist der BGH auf die Vorteile der gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Nachtragsliquidators:
So ist die Interessenlage auch hier. Die GbR müsste nämlich Ansprüche gegen den sich klar pflichtwidrig verhaltenden Herrn Walter Kraus gelten machen (so die Rechtsprechung des LG Hof und des OLG Bamberg).
Der BGH hat die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen (so wie hier zutreffend u. a. das LG Meiningen), kam also genau zu dem entgegen gesetzten rechtlichen Ziel als dem nunmehr von der Kanzlei Schmeyer gewünschten.
In der Klagewelle gegen geschädigte SMP-Anleger (sog. Genussrechtswandler, die sich an der SMP Beteilgungs GbR II bzw. III beteiligt hatten) versucht die Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer die Anleger zu verwirren. Wie berichtet, hatten das Landgericht Meiningen und zahlreiche Amtsgerichte die von der Kanzlei Schmeyer eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen, da Herr Kraus die GbR nicht vertreten könne.
Insoweit sich die Kanzlei Schmeyer gegen diese Rechtsauffassung des auf ein BGH-Urteil beruft (Urteil vom 2. Juni 2003, Az. II ZR 102/02) und für sie genehme Ausschnitte zitiert (ohne den für sie nachteiligen Tenor zu erwähnen), trägt dies nach unserer Überzeugung nicht. Der BGH-Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt, nämlich eine kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierte, gewerblich tätige Kommanditgesellschaft zugrunde, nicht wie hier eine nicht nach außen auftretende Innen-GbR. Der BGH weist auf die (hier gerade nicht vorliegenden) Besonderheiten dieses Fall ausdrücklich hin.
Auch führt der BGH in dieser Entscheidung aus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt werden müsse und die ursprüngliche Stellung als Liquidator nicht wieder auflebe. Im Hinblick auf das „Bock zum Gärtner“-Argument (auf das hier - wie berichtet - zutreffend das AG Bamberg verwiesen hat) verweist der BGH auf die Vorteile der gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Nachtragsliquidators:
"Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesellschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere Liquidator im eigenen Interesse tätig wird.“
Der BGH hat die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen (so wie hier zutreffend u. a. das LG Meiningen), kam also genau zu dem entgegen gesetzten rechtlichen Ziel als dem nunmehr von der Kanzlei Schmeyer gewünschten.
Donnerstag, 1. Juli 2010
Anlagebetrugsfall SMP: „Hochkriminelle Personen“ keineswegs zur Vertretung befugt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.
Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.
Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.
Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.
Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.
Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.
Samstag, 8. Mai 2010
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Liquidators für die SMP Beteiligungs GbR II
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach der einhelligen Rechtsauffassung der Landgerichte Meiningen und Nürnberg sowie der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg, Bayreuth und Hersbruck kann Herr Walter Kraus und damit auch die Kanzlei Schmeyer die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten. Um weitere Schäden für das Gesellschaftsvermögen abzuwenden, ist es daher sinnvoll, den entsprechenden Hinweisen mehrerer Gerichte zu folgen und gerichtlich einen unbefangenen Liquidator bestellen zu lassen.
Wenn Sie Gesellschafter sind und unseren Antrag unterstützen wollen, füllen Sie bitte folgendes Schreiben aus:
Nach der einhelligen Rechtsauffassung der Landgerichte Meiningen und Nürnberg sowie der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg, Bayreuth und Hersbruck kann Herr Walter Kraus und damit auch die Kanzlei Schmeyer die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten. Um weitere Schäden für das Gesellschaftsvermögen abzuwenden, ist es daher sinnvoll, den entsprechenden Hinweisen mehrerer Gerichte zu folgen und gerichtlich einen unbefangenen Liquidator bestellen zu lassen.
Wenn Sie Gesellschafter sind und unseren Antrag unterstützen wollen, füllen Sie bitte folgendes Schreiben aus:
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
Gerichtliche Bestellung eines Liquidators für die SMP Beteiligungs GbR II
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Gesellschafter(in) der 2001 gegründeten SMP Beteiligungs GbR II („GbR“) und habe folgende Einlage(n) erbracht:
- Bareinlage in Höhe von DM ____________
- Genussrechtswandlung in Höhe von DM _______________
Aufgrund des Zusammenbruchs des SMP-Anlagesystems ist die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden. Die GbR befindet sich seit 2002 in der Auseinandersetzung.
Herr Walter Kraus, einer der einschlägig verurteilten Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, tritt ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss als (angeblich) alleinvertretungsberechtigter „Liquidator“ der GbR auf und verfügt über das Gesellschaftsvermögen. Dem widerspreche ich.
Im Übrigen verweise ich auf die Einladung von Herrn Walter Kraus vom 27. November 2002 zur Gesellschafterversammlung der GbR am 18. Dezember 2002. In dieser Einladung wurden die Gesellschafter darüber informiert, dass die Gesellschaft nach § 726 BGB aufgelöst sei und nunmehr das Gesellschaftsvermögen zu realisieren und zu verteilen sei. Hinsichtlich der Vertretungsregelung im Auslösungsstadium der GbR führt Herr Walter Kraus selber auf S. 2 der Einladung aus:
„Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2001 in Verbindung mit § 730 BGB steht für die Auseinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“
Auf dieser Gesellschafterversammlung sollte daher ein unbefangener Liquidator, die Firma SCB Geschäftsführungs GmbH, mit der Liquidation beauftragt werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss kam jedoch nicht zustande.
Die GbR ist derzeit handlungsunfähig. Bislang verfügt lediglich Herr Walter Kraus über die (damaligen) Adressen der Gesellschafter, weigert sich jedoch, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder einberufen zu lassen, insbesondere die Daten der Gesellschafter für eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung herauszugeben. Auch sind viele der Mitgesellschafter inzwischen verstorben oder unbekannt verzogen.
Ich unterstütze daher den von mehreren Gerichten angeregten Antrag der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE zur gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Liquidators und habe diese Rechtsanwaltskanzlei mit meiner Vertretung bevollmächtigt.
Nur durch einen unbefangenen, nicht in Interessenwidersprüchen verwickelten Liquidator können die bestehenden Ansprüche der GbR gegen Herrn Walter Kraus und gegen die Kanzlei Schmeyer geltend gemacht und durchgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
Datum, Unterschrift
Dienstag, 20. April 2010
Auch Amtsgericht Bayreuth weist von der Kanzlei Schmeyer für SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Das Amtsgericht Bayreuth hat in zwei heute zugestellten Urteilen Klagen gegen SMP-GbR-Anleger abgewiesen und Herrn Walter Kraus als vollmachtlosen Vertreter zur Tragung der Kosten verurteilt (Urteile vom 8. April 2010, Az. 2 C 408/09 und 2 C 409/09). Das Amtsgericht Bayreuth hat sich dabei der einhelligen Rechtsauffassung des Landgerichts Meiningen und der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg und Hersbruck angeschlossen, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht als angeblicher "Liquidator" vertreten könne.
Das Amtsgericht Bayreuth begründet die Unzulässigkeit der im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobenen Klage wie folgt:
Abschließend weist das Amtsgericht auf die eingangs zitierte einhellige Rechtsprechung hin:
Die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth sind noch nicht rechtskräftig, da noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung eingelegt werden kann.
Das Amtsgericht Bayreuth hat in zwei heute zugestellten Urteilen Klagen gegen SMP-GbR-Anleger abgewiesen und Herrn Walter Kraus als vollmachtlosen Vertreter zur Tragung der Kosten verurteilt (Urteile vom 8. April 2010, Az. 2 C 408/09 und 2 C 409/09). Das Amtsgericht Bayreuth hat sich dabei der einhelligen Rechtsauffassung des Landgerichts Meiningen und der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg und Hersbruck angeschlossen, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht als angeblicher "Liquidator" vertreten könne.
Das Amtsgericht Bayreuth begründet die Unzulässigkeit der im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobenen Klage wie folgt:
Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 1,55 I ZPO. Streitgegenständlich wird die Klägerin nämlich, ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator" - Herrn Walter Kraus vertreten. Walter Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Nach § 730 II S. 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. z. B. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 730 RdNr. 3, OLG Köln, NJW~RR 1996, 27) .
Das Gericht ist der Überzeugung dass, entgegen der Ansicht der Klägerin, im streitgegenständlichen Fall keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahin gehend getroffen wurde, dass Walter Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen worden ist. Auch die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ergibt nicht, dass Walter Kraus Liquidator sein sollte.
Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich nämlich im vorliegenden Fall, wie bereits das Landgericht Meiningen in seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az: 2 O 912/09, zutreffend ausgeführt hat. Insofern ist nämlich mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 II S. 2 BGB eine Regelung getroffen worden. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung sollte nicht gelten.
Das es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang kann, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sein. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, keine Veranlassung.
Abschließend weist das Amtsgericht auf die eingangs zitierte einhellige Rechtsprechung hin:
Das Gericht weist darauf hin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen aus dem gesamten Bundesgebiet vorliegt; die von einer Unzulässigkeit der Klage wegen der oben zitierten Problematik ausgehen. Beispielhaft soll lediglich noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2010, Az: 21 C 6976/09, und das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2010, Az: 213 C 24694/09, hingewiesen werden.
Die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth sind noch nicht rechtskräftig, da noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung eingelegt werden kann.
Dienstag, 13. April 2010
Amtsgericht Bamberg: Bei Vertretung der SMP Beteiligungs GbR II durch Walter Kraus würde „Bock zum Gärtner gemacht“
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Auch das Amtsgericht Bamberg hat nunmehr mit mehreren Urteilen vom 8. April 2010 (Az. 0105 C 1799/09 u. a.) von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht folgt damit der schon bisher vertretenen Rechtsauffassung des LG Meiningen und der Amtsgerichte Nürnberg, Bayreuth, München und Hersbruck. Deutliche Worte findet das Gericht hinsichtlich einer von der Kanzlei Schmeyer vorgetragenen angeblichen Vertretung der GbR durch den als Anlagebetrüger verurteilten Herrn Walter Kraus. Damit werde gleichsam „der Bock zum Gärtner gemacht“. Wie in den schon bisher entschiedenen Fällen wurden die Kosten des Verfahrens Herrn Walter Kraus auferlegt.
Das Amtsgericht Bamberg begründet die Klageabweisung wie folgt:
Gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Auch das Amtsgericht Bamberg hat nunmehr mit mehreren Urteilen vom 8. April 2010 (Az. 0105 C 1799/09 u. a.) von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht folgt damit der schon bisher vertretenen Rechtsauffassung des LG Meiningen und der Amtsgerichte Nürnberg, Bayreuth, München und Hersbruck. Deutliche Worte findet das Gericht hinsichtlich einer von der Kanzlei Schmeyer vorgetragenen angeblichen Vertretung der GbR durch den als Anlagebetrüger verurteilten Herrn Walter Kraus. Damit werde gleichsam „der Bock zum Gärtner gemacht“. Wie in den schon bisher entschiedenen Fällen wurden die Kosten des Verfahrens Herrn Walter Kraus auferlegt.
Das Amtsgericht Bamberg begründet die Klageabweisung wie folgt:
„Walter Kraus ist gemäß §§ 726, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund der Auseinandersetzung der Klägerin nicht mehr zur Geschäftsführung befugt.
Nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH bzw. der SMP Finanzdienstleistungen AG der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht mehr erreicht werden kann, steht die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 (am Ende) BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Die ursprünglich in § 7 des Gesellschaftsvertrages ausgesprochene Geschäftsführungsbefugnis für die beiden Gründungsgesellschafter ist mit dem Eintritt in die Liquidationsphase entfallen.
1. Es kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 eine Fortgeltung dieser Geschäftsführungsbefugnis entnommen oder unterstellt werden.
Die Beendigung einer BGB-Gesellschaft aufgrund der Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist ein (aus Sicht ihrer Gründer) atypischer Geschehensablauf. Zwar trifft es zu, dass der Gesellschaftsvertrag vorliegend den Fall der Beendigung und damit die Auseinandersetzung nach Zweckerreichung in § 5 geregelt hat. Der Gesellschaftsvertrag enthält daneben aber nicht im Ansatz eine Regelung, welche in interessengerechter Weise für den Fall der Unmöglichkeit des Zwecks vor seiner Erreichung angewendet werden könnte. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Gründungsgesellschafter der Klägerin auch die maßgeblichen Unternehmensträger der SMP GmbH gewesen sind.
Diese Erkenntnis hat das Gericht durch die Beiziehung des Strafurteils des Landgerichts Hof im Verfahren 4 KLS 133 Js 11505/02 auf Antrag des Beklagtenvertreters erlangt. Darin wurde Walter Kraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weitere Gründungsgesellschafter der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unter dem Vorwurf des Anlagebetruges wegen der Einwerbung von Genussrechtszeichnern für die SMP GmbH in den Jahren 2001 und 2002 unter Vortäuschung der Liquidität dieser Gesellschaft verurteilt.
Der Vertrag der beiden Gründungsgesellschafter fußt dabei offensichtlich auf der Annnahme, dass die von ihnen als Geschäftsführer geleitete SMP GmbH fortbesteht. Es erscheint dem Gericht daher eher fernliegend, dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nach Beendigung dieser Konstellation eine Regelung der Geschäftsführungsbefugnis in der Liquidationsphase entnehmen zu können.
2. Auch besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts Hof in der Entscheidung im Verfahren 12 O 179/03 kein Anlass zur analogen Anwendung der § 66 Abs. 1 GmbHG bzw. § 265 Abs. 1 AktG auf die Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Statt der Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften ist es insgesamt interessengerechter, auf Regelungen für die Liquidationsphase bei Personengesellschaften zurückzugreifen, so etwa auf die Regelung in § 146 HGB für die in Liquidation befindliche offene Handelsgesellschaft.
Durch die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren durch ein Gericht ist dem Umstand in gebotener Weise Rechnung getragen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter weggefallen sind und mithin ein Bedürfnis zur wechselseitigen Kontrolle besteht (darauf hinweisend Ulmer/Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, §730 Rand-Nr. 40, unter Verweis auf eine solche bereits vom Reichsgericht getroffene Feststellung).
Es wäre gleichsam "der Bock zum Gärtner gemacht", wenn man eine fortdauernde Geschäftsführungsbefugnis des als Anlagebetrüger verurteilten Walter Kraus annehmen würde.
Die Annahme einer Fortdauer der Vertretungsbefugnis der Gründergesellschaft durch das Landgericht Hof in der vorgenannten Entscheidung resultiert wohl auch aus dem Umstand, dass die Klägerin des hiesigen Verfahrens dort auf Beklagtenseite stand und anderenfalls bereits die Zustellung der Klage der zwei (geschädigten) Genussrechtswandler gescheitert wäre.
3. Im Übrigen kann auch nicht unter Verweis auf die Duldung einer Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus durch die weiteren Mitgesellschafter eine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Eine über die Erhebung der Klagen auf Zahlung der Einlage hinausgehenden Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus ist im Prozess nicht dargetan. Ein relevantes Verhalten des Walter Kraus, das die Mitgesellschafter, insbesondere der Beklagte, hätte dulden können, liegt somit nicht vor.
Mangels Vertretungsbefugnis des Walter Kraus ist somit die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).“
Gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
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